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BK 2026 162

Nichtanhandnahme; sexuelle Belästigung, Drohung, Tätlichkeiten

Bern OG · 2026-06-18 · Deutsch BE
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Sachverhalt

eingestanden ist. Letzteres ist gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO gar eine der Vorausset- zungen, unter denen die beschuldigte Person der Staatsanwaltschaft die Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens beantragen kann. Darüber, ob ein abgekürz- tes Verfahren durchgeführt werden kann, entscheidet die für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortliche Staatsanwaltschaft endgültig (Art. 358 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO). Wie den amtlichen Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer mit dem im Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 detailliert umschriebenen und von der damaligen Verfahrensleitung mit E-Mail

23 vom 5. September 2025 noch einmal zusammengefassten Sachverhalt nicht einver- standen, worauf die Verteidigung mit Schreiben vom 18. September 2025 mitteilte, dass ein abgekürztes Verfahren nicht als gangbar erachtet werde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2 > «Haft A.________» > «Haftantrag + Verlängerung» > «An- trag Haftverlängerung 15.04.25»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Inwiefern der Beschwerdeführer zwecks Durch- führung des abgekürzten Verfahrens, «unbelegbare und unrealistische» Ein- und Zu- geständnisse hätte machen müssen, damit dem abgekürzten Verfahren Erfolg be- schieden gewesen wäre (Rz. 85 der Beschwerde), kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der verfahrensleitende Staats- anwalt dem Beschwerdeführer im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 28. Januar 2026 erklärte, dass ein abgekürztes Verfahren grundsätzlich ein Geständnis voraussetze und sich der Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass «sie» zu einem abgekürzten Verfahren bereit seien, sofern ein solches mit der Hilfe seiner Anwälte möglich wäre. «Sie» seien bereit, die vom verfahrensleitenden Staatsanwalt erwähnten Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren zu erfüllen. Zufolge der Intervention der Verteidigung wurde das Gespräch über ein abgekürztes Verfahren nicht weitergeführt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 6: staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026, S. 4 Z. 97- 108). Dass die Staatsanwaltschaft nicht daran interessiert sein soll, das Verfahren zügig voranzutreiben, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden. 6.3.6 Was die Bemerkung anbelangt, wonach keine Verfahrenshandlungen von Staatsan- wältin W.________ stellvertretend für den aktuell verfahrensleitenden Staatsanwalt aktenkundig seien (Rz. 34 der Beschwerde), muss sich die Verteidigung entgegen- halten lassen, dass Staatsanwältin W.________ nicht nur den von ihr erwähnten Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 i.V. (E. 5.26 hiervor), sondern auch das Schreiben an sie vom 17. Oktober 2025 betreffend Abholung weiterer Aktenord- ner unterzeichnet hat (E. 5.25 hiervor). Zudem wies Staatsanwältin W.________ das (erneute) Gesuch vom 10. Oktober 2025 um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für Rechtsanwalt M.________ für Besuche im Regionalgefängnis Bern mit Verfü- gung vom 20. Oktober 2025 ab (E. 5.28 hiervor). Wie in der Beschwerde erwähnt, stellte Staatsanwältin W.________ in Vertretung des aktuell verfahrensleitenden Staatsanwalts am 15. Oktober 2025 eine Gerichtsstandsanfrage (E. 5.27 hiervor). Mit Schreiben vom 24. und 27. Oktober 2025 klärte sie sodann bei rund 20 geschä- digten Personen ab, ob sie sich als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer konstituieren wollen (E. 5.29 hiervor; vgl. auch E. 6.3.2 hiervor). 6.3.7 Nach dem Gesagten ist im Zeitraum vom 24. Mai 2025 bis zum 24. November 2025 nach wie vor keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. 6.4 Zeitraum vom 24. November 2025 bis heute: 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, ihm sei erst drei Wochen nach seinem Schreiben vom 13. November 2025 und nachdem die Verteidigung am 24. November 2025 nachgefasst habe, mitgeteilt worden, dass seinem Antrag auf ein Treffen zwecks persönlichen Austauschs nicht entsprochen werden könne (Rz. 38 der Beschwerde; E. 5.31 hiervor). Auch insoweit ist keine relevante Verfahrensverzögerung erkenn- bar. Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Antwort der Staatsanwaltschaft vom

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3. Dezember 2025 nachvollziehbar hervorgeht, aus welchen Gründen ein persönli- cher Austausch – und damit auch die Beantwortung des erwähnten Schreibens – nicht priorisiert wurde. Wie der verfahrensleitende Staatsanwalt mitteilte, sind Treffen für einen persönlichen Austausch weder üblich noch in der Schweizerischen Straf- prozessordnung vorgesehen. Kommt hinzu, dass das im August 2025 initiierte ab- gekürzte Verfahren auf Wunsch des Beschwerdeführers am 19. September 2025 ab- gebrochen wurde und aus dem Schreiben der Verteidigung vom 13. November 2025 nicht hervorgeht, dass sich an der Haltung des Beschwerdeführer zu den Tatvorwür- fen grundlegend etwas verändert hätte. Mit der Staatsanwaltschaft steht es dem Be- schwerdeführer zudem offen, über seine Verteidiger Unterlagen oder Beweismittel in das Verfahren einbringen. Schliesslich führte der verfahrensleitende Staatsanwalt auch aus, dass er darum bemüht sei, das Verfahren voranzutreiben, er sich mit den polizeilichen Sachbearbeitern im Austausch über die bisherigen Ermittlungsergeb- nisse und den Stand der Arbeiten befinde, die Auswertung von Daten und internati- onale Rechtshilfehandlungen im Gange seien und eine baldmögliche Einvernahme des Beschwerdeführers zwecks Konfrontation mit den bisherigen Untersuchungser- gebnissen priorisiert werde (vgl. Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA D.________»). 6.4.2 Was den Hinweis der Verteidigung anbelangt, wonach mit Schreiben vom 27. Januar 2026 zwecks Beschleunigung des Verfahrens darauf verzichtet worden sei, die Wie- derholung einzelner Beweismassnahmen zu beantragen, man sich aber vorbehalte, einzelne Untersuchungshandlungen als gesetzeswidrig und deren Ergebnisse als unverwertbar geltend zu machen (vgl. E. 5.35 hiervor Rz. 31 der Beschwerde), ist daran zu erinnern, dass allfällige unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorge- nommene Amtshandlungen – sofern nicht ausnahmsweise ein besonders schwer- wiegender Fall vorliegt – nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind. Die Wiederho- lung muss innert fünf Tagen, nachdem die Partei, die sich darauf beruft, vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat, verlangt werden (Art. 60 Abs. 1 StPO; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 60 StPO). 6.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass erst nach einer siebenmonati- gen Pause am 28. Januar 2026 wieder eine Einvernahme stattgefunden habe und er der Staatsanwaltschaft somit – abstrakt betrachtet – während einer ganzen Unter- suchungshaft zur Verfügung gestanden habe, ohne sich zu den Ermittlungsergeb- nissen äussern zu können bzw. damit konfrontiert worden zu sein (Rz. 81 der Be- schwerde), ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. Zwar mag es zutreffen, dass die letzte delegierte Einvernahme am 24. Juni 2025 stattgefunden hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Zwischen- zeit untätig geblieben sind oder die Untersuchung nicht zureichend vorangetrieben worden wäre. Zur Begründung kann vor ab auf die Erwägungen 6.3.5, 6.3.6 und 6.4.1 verwiesen werden. Kommt hinzu, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nachvollziehbar ausführt, dass polizeiseitig wei- tere Ermittlungsmassnahmen – vorwiegend in Form von Datenauswertungen, -ana- lysen und Aufbereitung der Ergebnisse – durchgeführt wurden, woraus zunächst der (ohne Beilagen) 104 Seiten umfassende Berichtsrapport vom 28. November 2025

25 resultierte (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 4, Faszikel 4: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2025). 6.4.4 Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, der Berichtsrapport vom

28. November 2025 enthalte keine konkreten ihn belastenden Tatsachen oder Aus- führungen, was nach sechs Jahren Untersuchung zu erwarten wäre (Rz. 82 der Be- schwerde), gilt es zu berücksichtigen, dass der erwähnte Rapport primär Erkennt- nisse und Schlussfolgerungen zu den Standorten der betrügerischen Call-Center und den identifizierten Mitgliedern der Organised Crime Group, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt, enthält. Inwiefern die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall gezielter bzw. weniger breit hätte ermitteln sollen, erhellt nicht und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht dargelegt. Dass die Staatsanwaltschaft nicht mehr alle im Berichtsrapport genannten noch möglichen Untersuchungsmassnahmen umsetzt, zeigt denn auch, dass sie den Abschluss des Verfahrens anstrebt (dazu sogleich E. 6.4.10). Was die gerügten, im Berichtsrapport vom 28. November 2025 fehlenden Ausführungen zu den geschädigten Personen, deren Verknüpfung zum Beschwer- deführer und zur Deliktsumme anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die Kantons- polizei Bern in Ergänzung zum Berichtsrapport vom 28. November 2025 einen Schlussbericht verfasste, der auf die einzelnen Tathandlungen eingeht, die dem Be- schuldigten zur Last gelegt werden, und die Geschädigten und die jeweiligen Be- weise im Einzelnen auflistet. Dass ein Schlussbericht in Arbeit war, wurde dem Be- schwerdeführer im Anschluss an die staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

28. Januar 2026 mitgeteilt (E. 5.34 hiervor bzw. Akten BA 24 464 / W 19 757, Ord- ner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»: Schreiben der Staatsanwaltschaft an Rechtsanwalt B.________ vom 9. Februar 2026). Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe ihm trotz entsprechender Anfrage nicht mitgeteilt, wann mit dem Schlussbericht gerechnet werden könne, ist daran zu erinnern, dass kein gesetzlicher Anspruch auf umgehende Beantwortung sämtlicher Eingaben der Verteidigung besteht. Kommt hinzu, dass der in Frage stehende Bericht kurzum fertiggestellt wurde und am

10. April 2026 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (E. 5.42 hiervor). Eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 6.4.5 Wie bereits hinsichtlich der vorangegangen Einvernahmen (vgl. E. 6.3.3 hiervor) macht der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Einvernahme vom

28. Januar 2026 geltend, ihm sei nie ein konkreter Tatvorwurf gemacht worden und es seien ihm keine Fragen gestellt worden, die ihm eine vertiefte Auseinanderset- zung mit den Vorwürfen erlaubt hätten, obschon er bereits mit Schreiben vom

10. April 2025 einen Antrag auf präzise Bekanntgabe des Tatverdachts gestellt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zur Begründung kann vorab auf E. 6.3.4 hiervor verwiesen werden. Wie bereits anhand der in der Beschwerde aufgeführten Bei- spiele deutlich wird, wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2026 wesentliche, aus dem umfassenden Berichtsrapport vom 28. November 2025 resultierende Erkenntnisse vorgehalten (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 6: staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026, Vorhalte als solche gekennzeichnet). Dass keine komplett neuen Themen angesprochen wurden, liegt auf der Hand, ging es doch darum, ihm die bislang erlangten Erkenntnisse gebündelt vorzuhalten.

26 Schon allein die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele zeigen, dass in der Zeit zwischen der delegierten Einvernahme vom 27. März 2025 und der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2026 zusätzliche Erkenntnisse, so bei- spielweise betreffend den mutmasslich als betrügerischen Broker agierenden AD.________, erlangt wurden (vgl. dazu Rz. 75-76 der Beschwerde). Dem Argument der Verteidigung, wonach es nicht zielführend sei, wenn sich der Beschwerdeführer zu Namen von Personen äussern solle, kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt (E. 6.3.4), erklärte die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025 nachvollziehbar, dass Ermittlungen im Bereich des Online-Anlagebetrugs, ins- besondere wenn sie sich gegen Personen höherer Stufe richteten, mit Strukturer- mittlungen gegen kriminelle Organisationen oder gegen die Führungsebene im Betäubungsmittelhandel vergleichbar sind. Entsprechend sind Informationen dazu, mit welchen Personen der Beschwerdeführer verkehrt hat oder bekannt ist, von er- heblicher Bedeutung – egal ob es sich dabei um Mitbeschuldigte handelt oder nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Fragen, die darauf abzielten, ob der Beschwerdeführer Personenschutz hatte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der blosse Umstand, dass die im Rahmen der Einvernahme vom 28. Januar 2026 erwähnten Unternehmen «AE.________» und «AF.________» der Verteidigung zufolge einen Stand an einer nicht näher benannten Messe in London gehabt haben sollen, nicht ausschliesst, dass damit betrügerische Ziele verfolgt wurden (vgl. dazu Rz. 77-79 der Be- schwerde). 6.4.6 Soweit der Beschwerdeführer moniert, der verfahrensleitende Staatanwalt habe ihm ohne Nennung von Gründen mitgeteilt, dass – wenn keine weiteren Umstände ein- träten, welche zusätzliche Verfahrenshandlungen zur Folge hätten – eine Anklage- erhebung in der zweiten Hälfte des Jahres 2026 möglich sein sollte und eine Haupt- verhandlung erst im Jahr 2027 stattfinden werde, es sich dabei klar erkenntlich ge- macht bloss um Erfahrungswerte handelt. Der genannte Zeithorizont erweist sich im Übrigen auch nicht als unrealistisch, weil der Schlussbericht zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend war, vor der Anklageerhebung (oder Einstellung) noch eine Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO durchzuführen sein wird, die Parteien im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO Beweisanträge stellen können und eine allfällige Anklageschrift (oder Einstellungsverfügung) danach noch einmal überarbeitet werden muss (vgl. dazu auch Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3, Faszikel 2 > «Antrag Haftverlängerung 14.04.26»: S. 4 des Haftverlängerungsan- trags vom 14. April 2026). Dass sich der Abschluss des Vorverfahrens verzögern könnte, wenn zusätzliche Untersuchungshandlungen nötig werden, liegt im Übrigen auf der Hand. 6.4.7 Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe auf sein Schreiben vom 20. Februar 2026, mit dem er beantragte, das Verfahren sei bis am

16. März 2026 einzustellen oder es sei bis dahin Anklage zu erheben, bis zum Zeit- punkt der Beschwerdeeinreichung nicht reagiert (Rz. 2 der Beschwerde), muss er sich einmal mehr entgegenhalten lassen, dass kein Anspruch auf umgehende Be- antwortung sämtlicher Eingaben der Verteidigung besteht. Sodann ist daran zu erin- nern, dass die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft obliegt (Art. 61 Bst. a StPO). Der Abschluss des Verfahrens er- folgt, sobald die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet, sie

27 also die Auffassung vertritt, dass das vorliegende Beweismaterial ausreicht, um über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu bestimmen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Beim Entscheid, ob sie einstellt oder Anklage erhebt, ist sie nicht an Anträge der Parteien oder von ihnen gesetzte Fristen gebunden. Wird seitens der Parteien die Auffassung vertreten, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, kann – wie vor- liegend – Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Stellt die Beschwerdekammer eine Rechtsverzögerung fest, kann sie der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht formell die Anklage- erhebung oder die Einstellung des Verfahrens angekündigt hat (vgl. dazu auch die Rüge in Rz. 83 der Beschwerde), stellt im vorliegenden Fall offensichtlich keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dar. 6.4.8 Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, wonach bislang weder die seit Anbeginn der Untersuchung bekannte Geschädigte AG.________ noch die anderen 30-40 am Strafverfahren teilnehmenden Privatklägerinnen und Privatkläger einver- nommen worden seien (Rz. 57 bis 62 der Beschwerde), ist zunächst erneut in Erin- nerung zu rufen, dass die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhe- bung bei der Staatsanwaltschaft liegt (Art. 61 Bst. a StPO). Dem Untersuchungs- grundsatz folgend, klärt sie von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Belastende und entlastende Umstände werden mit derselben Sorgfalt erhoben (Art. 6 Abs. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegt es mithin im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob und wenn ja, welche Einvernahmen durchge- führt oder Berichte gemäss Art. 145 StPO eingeholt werden. Dass der Staatsanwalt- schaft ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden wäre, ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird begründet, weshalb sich Ein- vernahmen der Privatklägerinnen und Privatkläger bzw. «einer repräsentativen Aus- wahl der Geschädigten» nicht nur zur Eruierung des angeblichen Vorgehens der Täterschaft, sondern auch zur Feststellung der angeblichen Deliktsumme aufdrän- gen sollen. Ob AG.________ oder die anderen Geschädigten die Stimmen der Täter- schaft erkennen würden, ist sodann höchst fraglich. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer vorbringt, er habe mangels parteiöffentlicher Befragung der 30-40 Privatklägerin- nen und Privatkläger gar nie die Möglichkeit zum Stellen von schriftlichen Ergän- zungsfragen gehabt, ist weder bekannt noch wird geltend gemacht, dass er der Staatsanwaltschaft je einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte oder schrift- liche Fragen hätte zukommen lassen. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzu- halten, dass sowohl das Teilnahme- als auch das Konfrontationsrecht immer noch durch das urteilende Sachgericht gewährt werden kann (vgl. Art. 343 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.1 und 1.6.7.2; SEL- MAN/RIKLIN, in: OFK - Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl. 2026, Rz. 6 zu Art. 343 StPO). Dass sich die Staatsanwaltschaft bislang nicht dazu entschieden hat, die geschä-

28 digte Personen parteiöffentlich zu befragen, ist unter dem Gesichtspunkt des Be- schleunigungsgebots nicht zu beanstanden. 6.4.9 Hinsichtlich der am 25., 26., und 28. August 2025 rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen dreier ukrainischer Personen bringt der Beschwerdeführer vor, die Be- hauptung des verfahrensleitenden Staatsanwalts in der Verfügung vom 22. Januar 2026 (E. 5.34 hiervor), wonach die Einvernahmen parteiöffentlich stattgefunden hät- ten, sei aktenwidrig und bewusst falsch (Rz. 45-46 und 90-92). Dabei gilt es zu be- achten, dass Art. 148 Abs. 1 StPO vorsieht, dass dem Teilnahmerecht der Parteien bei rechtshilfeweisen Beweiserhebungen im Ausland Genüge getan ist, wenn diese zuhanden der ersuchten Behörde Fragen formulieren können (Bst. a), sie nach Ein- gang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (Bst. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (Bst. c). Im vorliegenden Fall hatte die Verteidigung mit Schreiben vom 10. Juni 2025 Gelegenheit zum Stellen von Er- gänzungsfragen erhalten und mit Schreiben vom 23. Juni 2025 für den damaligen Zeitpunkt darauf verzichtet. Soweit sie darum ersuchte hatte, über Ort und Zeit der rechtshilfeweisen Befragung informiert zu werden, um daran teilnehmen zu können, ist dies im Rechtshilfeverfahren nicht vorgesehen. Der Umstand, dass dieser Antrag unbeantwortet blieb (Rz. 46 und 47 der Beschwerde), stellt keine Rechtsverzögerung dar. Eine Rechtsverweigerung braucht mangels entsprechender Rüge nicht weiter geprüft zu werden. Am 18. Dezember 2025 erhielt die Verteidigung Einsicht in die Befragungsprotokolle. Dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen gab, schadet vorliegend nicht, da die Verteidigung auch nach Kenntnisnahme vom Protokoll keine materiellen Ergänzungsfragen stellte und lediglich beanstandete, die Identität der Zeugen sei nicht wirklich überprüft wor- den, was es nachzuholen gelte (E. 5.24 hiervor). Demgegenüber führte die Staats- anwaltschaft in der Verfügung vom 22. Januar 2026 nachvollziehbar aus, weshalb sie es als ausreichend erachtet, dass die Identität der Zeugen «bescheinigt» wurde und sie auf eine (nochmalige) rechtshilfeweise Identifikation verzichtet. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist im Verzicht auf eine (erneute) rechtshilfeweise durchzuführende Identifikation offensichtlich kein Versuch zu erblicken, das Verfah- ren durch einen «Disput über eine erneute Befragung» zu verzögern. Sofern der Be- schwerdeführer den Beweiswert der rechtshilfeweisen Befragungen ernsthaft in Frage stehen will, kann er entsprechende Rügen auch noch vor dem Sachgericht vorbringen bzw. entsprechende Anträge stellen. Das Risiko einer allfälligen Unver- wertbarkeit liegt bei der Staatsanwaltschaft. Eine Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO oder eine unnötige Verzögerung des Verfahrens ist nicht erkennbar. 6.4.10 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Rechtshilfeersuchen vom 30. De- zember 2025 an Griechenland um Übersendung der bei ihm sichergestellten Mobil- telefone bereits früher hätte erfolgen müssen (Rz. 95 und 96 der Beschwerde), ist dies nachvollziehbar, begründet indessen keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots. Vorliegend konnten dem Beschwerdeführer zudem namentlich von Funden auf dem Handy seiner Ehefrau bereits diverse Vorhalte gemacht werden (vgl. dazu beispielhaft Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________», Protokoll der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 80 ff., 145 ff., 331 ff., 412 ff., 493 ff., 536 ff., 692 ff., 997 ff. 1298 ff. und 1329 ff. [Vorhalte]).

29 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nachvollziehbar ausführt, dass die Anklageerhe- bung geplant sei und die Anklageschrift durch eine allfällige Auswertung der Mobil- telefone nicht verzögert werde, da die Anklageschrift unabhängig vom Eintreffen und von der Auswertung der Telefone bearbeitet werde. Mithin liegt derzeit auch insoweit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 6.4.11 In Rz. 10-11 und Rz. 98-102 der Beschwerde bezieht sich die Verteidigung auf den E-Mail-Verkehr betreffend Aktenpaginierung (E. 5.37) und moniert die Aktenführung der Staatsanwaltschaft. Insbesondere wird vorgebracht, es gehe nicht an, dass sich die Staatsanwaltschaft erst zum Schluss der Untersuchung darüber Gedanken ma- che, wie das Aktendossier systematisch und sinnvoll aufgebaut werde; auch Art. 100 Abs. 2 StPO sehe vor, dass dies fortlaufend geschehen müsse. Dass auch die Ak- tenführung gemäss StPO verschleppt werde, passe zur Verfahrensführung. Weshalb die Verteidigung diese Schlüsse zieht, erhellt nicht. Soweit sie die Gründe für ihre Beanstandungen aus der E-Mail vom 11. März 2026 herauslesen will, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass der verfahrensleitenden Staatsanwalt Rechtsanwältin Y.________ lediglich mitteilte, dass die bisherigen Akten noch nicht paginiert worden seien, da sich der Aktenumfang laufend erweitere und eine systematische Aktenord- nung vorgenommen werde, um diese dann im Anklagestadium laufend zu paginie- ren. Dass die Akten nicht systematisch und fortlaufend geführt wurden, liest sich dar- aus nicht. Entsprechendes ist für die Beschwerdeammer auch nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten den Weisungen der Ge- neralstaatsanwaltschaft entsprechend in Faszikeln geordnet, die Ordner systema- tisch beschriftet und ein detailliertes Aktenverzeichnis erstellt. Die fortlaufende Pagi- nierung der amtlichen Akten hat spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO zu erfolgen (siehe dazu die Weisung der Generalstaatsan- waltschaft zur Aktenführung und Aktenordnung vom 17. Dezember 2010 [zuletzt re- vidiert am 20. November 2025]). Soweit der Hinweis, wonach sich ein Grossteil der Akten noch beim Obergericht des Kantons Bern befänden, in Frage gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren BK 25 510 zu jenem Zeitpunkt noch hängig war und ein Teil der Akten benötigt wurde. Weiter ist präzisierend fest- zuhalten, dass sich ein Teil der Akten bei den Sachbearbeitern der Kantonspolizei Bern zwecks Fertigstellung des Schlussberichts befunden hat (vgl. dazu die akten- kundige E-Mail des verfahrensleitenden Staatsanwalts an die Mitarbeiterin der Straf- kanzlei des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026). Im Übrigen macht die Verteidigung nicht geltend, sie sei aufgrund der Aktenführung nicht in der Lage gewesen, die Rechte des Beschwerdeführers angemessen wahrzunehmen. Die Ak- tenführung ist mithin nicht zu beanstanden. 6.5 Nach dem Gesagten liegt weder hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte noch insgesamt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Ebenso wenig ist er- kennbar, dass das Verfahren mit Blick auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht genügend vorangetrieben würde. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

30 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4’500.00 (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]; Be- sonders umfangreiches und zeitraubendes Geschäft, zumal praktisch über die ganze Verfahrensdauer hinweg eine Verletzung des Beschleunigungsgebots moniert wurde und entsprechend die gesamten Akten [75 Ordner] konsultiert werden muss- ten), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterlie- gens hat der privat verteidigte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschä- digung.

31 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Erwägungen (81 Absätze)

E. 1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan-

waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver-

fahren (BA 24 464 / W 19 757) wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei

(schwerer Fall) und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Am 20. März 2026

(eingegangen am: 23. März 2026) erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt

durch seinen Hauptvertreter Rechtsanwalt B.________, Rechtsverzögerungsbe-

schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons

Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

i. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat und, dass

somit die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung (BA 24 464 / W 19 757) rechtswidrig ver-

zögert wurde.

ii. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung (BA 24

464 / W 19 757) innert einer Frist von 30 Tagen einzustellen oder Anklage zu erheben.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Am 25. März 2026 ersuchte die Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern

(nachfolgend: Strafkanzlei) die Staatsanwaltschaft um Zusendung der amtlichen Ak-

ten. Nach vorgängiger Koordination mit der Kantonspolizei Bern teilte der verfah-

rensleitende Staatsanwalt der Strafkanzlei mit E-Mail vom 27. März 2026 mit, dass

die Akten nach dem 15. April 2026 eingereicht werden könnten. Am 7. April 2026

wurde die Mitarbeiterin von Rechtsanwalt B.________ durch die Strafkanzlei auf te-

lefonische Nachfrage hin entsprechend orientiert. Zudem wurde darauf hingewiesen,

dass eine Eröffnungsanzeige erst nach Eingang der amtlichen Akten bei der Be-

schwerdekammer erfolgt. Mit Schreiben vom 7. April 2026 ersuchte Rechtsanwalt

B.________ um Bestätigung des Gesprächsinhalts. Mit Schreiben vom 9. April 2026

bestätigte die Verfahrensleitung i.V. den Eingang des vorerwähnten Schreibens und

nahm davon Kenntnis. Gleichzeitig teilte sie mit, dass weitere Instruktionen erfolgten,

sobald die edierten, amtlichen Akten bei der Beschwerdekammer eingelangt seien.

Mit Schreiben vom 14. April 2026 stellte die Verteidigung fest, dass der Inhalt des

Telefonats vom 7. April 2026 nicht bestätigt worden sei. Es sei nicht bekannt, ob die

Beschwerde der Staatsanwaltschaft bereits zur Kenntnis- und Stellungnahme zuge-

stellt worden sei. Zudem teilte sie mit, dass eine inhaltliche Vorprüfung der Be-

schwerde und das Einholen einer Stellungnahme ihrer Auffassung nach ohne Akten-

kenntnis erfolgen könne und das Zuwarten der Beschwerdekammer als neuerliche

Rechtsverzögerung aufgefasst werde. Nachdem die amtlichen Akten BA 24 464 /

W 19 757 (75 Ordner) am 16. April 2026 bei der Beschwerdekammer eingegangen

waren, eröffnete die Verfahrensleitung am 17. April 2026 ein Beschwerdeverfahren

und stellte der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu. Weiter

wurde vom E-Mail-Austausch der Strafkanzlei mit dem verfahrensleitenden Staats-

anwalt zwischen dem 25. und dem 27. März 2026 Kenntnis gegeben. Auch vom Ein-

gang der beiden Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. und 14. April 2026 wurde

Kenntnis genommen und der Generalstaatsanwaltschaft gegeben. Eine Kopie des

Schreibens der Verfahrensleitung i.V. vom 9. April 2026 wurde der Generalstaatsan-

waltschaft zugestellt. Alsdann wurde bekannt gegeben, dass die amtlichen Akten

E. 3 angesichts des Aktenumfangs grundsätzlich bei der Beschwerdekammer verbleiben

und die Parteien diese nach telefonischer Voranmeldung vor Ort einsehen oder bei

der Strafkanzlei des Obergerichts abholen können. Schliesslich wurde der General-

staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, innert einer unter Berücksichtigung des

Beschleunigungsgebots in Haftsachen vergleichsweise verkürzten Frist von zehn

Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zur Beschwerde einzurei-

chen. Mit Verfügung vom 24. April 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der

Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom selben Tag Kenntnis und gab

bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird.

2.

2.1

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun-

gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein-

schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der

Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die

Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements

des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als Beschul-

digter ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens

innert angemessener Frist, weshalb er – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2)

– zur Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe zwischen

der Verfahrenseröffnung am 4. November 2019 und der Ausdehnung der Untersu-

chung auf seine Person am 4. August 2022 (E. 5.1 hiernach) keine grossen Anstren-

gungen unternommen, die Untersuchung voranzutreiben, und eine angesichts der

vermuteten Delikte «erstaunlich zurückhaltende Ermittlungstätigkeit» moniert

(Rz. 16-17 der Beschwerde), ist er nicht zur Beschwerde legitimiert, da er im fragli-

chen Zeitraum noch gar nicht am Verfahren beteiligt war.

2.3

Weitergehend ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bezieht sich in der oberinstanzlichen Stellungnahme auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Bern vom 10. April 2026 sowie den Haft- verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2026. Dabei handelt es sich um Noven. Gleich verhält es sich mit der aktenkundigen Eingabe von Rechts- anwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ vom 13. April 2026.

E. 3.2 Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).

E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs-

instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-

nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Gemäss Art. 5 Abs. 1

StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und

bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleuni-

gungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden,

Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen

sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV

49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2025 vom

16. Oktober 2025 E. 2.4.1). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den

Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind namentlich die Komplexität des

Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person und der Strafverfolgungs-

behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_484/2023 vom 3.

Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen) sowie die Schwere des Tatvorwurfs (Urteile des

Bundesgerichts 6B_881/2024 vom 17. März 2025 E. 6; 6B_777/2017, 6B_778/2017

vom 8. Februar 2018 E. 5.2 mit Hinweis; zum Ganzen [auch zum Folgenden]: Urteil

des Bundesgerichts 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1).

Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate

hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Ver-

fahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass

das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass ein-

zelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich

alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteile

des Bundesgerichts 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_985/2025

vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Gemäss Praxis der Beschwerde-

kammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsver-

zögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder

neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (Beschlüsse des Obergerichts

des Kantons Bern BK 25 359 vom 19. Februar 2026 E. 3.2 mit Verweis auf BK 23

280 vom 12. Oktober 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267

vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl.

zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. Septem-

ber 2013 E. 5.2).

E. 4.2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungs- gebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 mit Verweis auf 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3 und HUWILER, Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im schweizerischen Strafprozessrecht, 2025, S. 52 f.).

E. 5 Zum Verfahrensablauf kann den der Kammer vorliegenden amtlichen Akten im We- sentlichen Folgendes entnommen werden:

E. 5.1 Am 4. November 2019 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschafts- delikte zunächst eine Strafuntersuchung (W 19 757) gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Am 26. November 2019 wurde das Strafverfahren sachlich auf den Straftatbestand des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB ausgedehnt. Nach Übergabe des Verfahrens an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wurde am 4. August 2022 in personeller Hinsicht auf fünf Personen inkl. den Beschwerdeführer ausgedehnt. Mit Verfügungen vom 26. Januar 2023, 8. März 2023 (nachträglich verurkundet), 17. März 2023 und

11. Mai 2023 (teilweise nachträglich verurkundet) wurde das Strafverfahren auf wei- tere Personen sowie den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB ausgedehnt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 1).

E. 5.2 In der Zeit seit der Eröffnung des Verfahrens bis März 2022 (teilweise später verur- kundet) wurden Durchsuchungen diverser, namentlich bei der E.________, aber auch bei der F.________ und der G.________ gehosteter Server angeordnet und Daten beschlagnahmt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 45 > «Durchsuchun- gen» und «Beschlagnahmungen»). Bis März 2023 edierten die Kantonalen Staats- anwaltschaften (zuerst diejenige für Wirtschaftsdelikte, danach diejenige für Beson- dere Aufgaben) unter anderem bei Banken, Finanz- und Datendienstleistungsunter- nehmen beweisrelevante Unterlagen und/oder stellten entsprechende Auskunftsbe- gehren (siehe im Detail: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 30-45, Faszikel 7 > «Editionen»). Am 11. Dezember 2020 wurden Akten der Staatsanwaltschaften Basel- Landschaft Hauptabteilung BM / OK sowie Winterthur / Unterland beigezogen. Am

1. Februar 2023 erfolgte der Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 44 > «Beizug von Akten»). Am 8. März 2023 wurden im Rahmen einer koordinierten Kontosperraktion mit den ukrainischen Straf- verfolgungsbehörden sowie anderen europäischen Ländern Rechtshilfeersuchen an 25 Länder versandt. «Action Day» für die in- und ausländischen Kontosperren war der 26. April 2023 (siehe dazu im Detail: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 46-

E. 5.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft am 27. April 2023 einen Haftbefehl gegen den Be-

schwerdeführer erlassen hatte, wurde er am 3. Mai 2023 in Griechenland verhaftet.

In der Folge wurden die zuständigen griechischen Behörden mit Schreiben des Bun-

desamtes für Justiz vom 17. Mai 2023 um Auslieferung des Beschwerdeführers er-

sucht (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2, Faszikel 2 > «Haft A.________» >

«Haftbefehl/Ausschreibung» sowie «Auslieferungsverfahren»). Am 25. September

2024 wurde die Auslieferung an die Schweizer Behörden bewilligt. Diese erfolgte am

21. Januar 2025 (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2, Faszikel 2 > «Haft

A.________» > «Auslieferungsverfahren»).

In der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft befand, verlängerte

das Kantonale Zwangsmassnahmengericht auf entsprechende Anträge der Staats-

anwaltschaft hin die gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte bewil-

ligten Echtzeitüberwachungen verschiedener IP-Adressbereiche und genehmigte

weitere resp. die diesbezüglichen Berichte der Staatsanwaltschaft (vgl. Entscheide

des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 23 666 vom 16. Mai 2023, KZM

23 230 IV vom 22. Mai 2023, KZM 23 666 I vom 21. Juni 2023, KZM 23 1256 vom

12. September 2023, KZM 23 1397 vom 17. Oktober 2023, KZM 23 1499 vom 8. No-

vember 2023, KZM 23 1742 vom 22. Dezember 2023 und KZM 24 45 12. Januar

2024 [Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 69, Faszikel 9 > «ZMG»]). Im Januar

2024 erfolgten überdies diverse Einladungen zur Verfahrensübernahme an die

Staatsanwaltschaften anderer Kantone sowie an das Fürstentum Liechtenstein. Mit

Verfügungen vom 22. Februar 2024 und vom 11. April 2024 wurden Gerichtsstands-

anfragen bezüglich 52 Verfahren anderer Schweizer Staatsanwaltschaften akzep-

tiert (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 2). Darüber hinaus wurden in

der Zeit nach der Verhaftung des Beschwerdeführers bzw. während seiner Ausliefe-

rungshaft zahlreiche der in Hinblick auf den «Action Day» erfolgten internationalen

Rechtshilfeersuchen durch die ersuchten Behörden beantwortet (Akten BA 24 464 /

W 19 757, Ordner 46-68, Faszikel 7.1 > «int. Zusammenarbeit», konkret: Ordner 47-

48 «RHE Deutschland» > «Aktiv Deutschland», Ordner 49-50 «RHE Georgien»,

Ordner 51-54 > «Rechtshilfeersuchen» > «RHE Ukraine, Ordner 56 > «RHE Ser-

bien» und > «RHE Malta», Ordner 57> «RHE Dänemark» und «RHE Ungarn», Ord-

ner 57-58 > «RHE Portugal», Ordner 59 > «RHE Bulgarien», Ordner 60 > «RHE

Tschechische Republik», Ordner 61 > «RHE Rumänien», Ordner 62 > «RHE Est-

land» und > «RHE Litauen», Ordner 63 > «RHE Niederlande» und > «RHE Eng-

land», Ordner 64 > «RHE Slowakei» und > «RHE Lettland», Ordner 65 > «RHE Po-

len» und > «RHE Luxemburg, Ordner 66 > «RHE Irland» und > «RHE Belgien»,

Ordner 67-68 > «RHE via BJ» > «RHE Zypern», > «RHE Saint Vincent and the Gre-

nadines», > «RHE Türkei», > «RHE USA» und «RHE Israel»). Im Mai und Juni 2023

wurden in der Ukraine fünf Personen rechtshilfeweise befragt (Akten BA 24 464 /

W 19 757, Ordner 54). Weiter wurden neue oder ergänzende Rechtshilfeersuchen

gestellt, die Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Ukraine (betreffend das «Joint

Investigation Team») verlängert sowie dem Fürstentum Liechtenstein bestätigt, dass

E. 5.4 Nach erfolgter Auslieferung wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröff- nung vom 22. Januar 2025 erstmals durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2, Faszikel 2 > «Haft A.________» > «Haf- teröffnung»). Am 24. Januar 2025 wurde die Untersuchungshaft angeordnet (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2, Faszikel 2 > «Haft A.________» > «Haftantrag + Verlängerung»). Seither befindet er sich in Haft (vgl. E. 6.1 hiernach).

E. 5.5 Nachdem Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft gegen vorerwähnte Verfügung opponiert hatte und im Rahmen des darauffolgenden E-Mail-Verkehrs auf den Rechtsweg verwiesen worden war, erhob er am 27. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 70, Faszikel 12 > «Beschwerdeverfahren» > «BK 25 38-40»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Gleichzeitig erhob Rechtsanwalt C.________ namens des Beschwerdeführers und Rechtsanwalt M.________ Beschwerde. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 38-30 vom 6. Juni 2025 wurde auf die Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ nicht eingetreten. Jene von Rechtsanwalt B.________ wurde abgewiesen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ord- ner 70, Faszikel 12 > «Beschwerdeverfahren» > «BK 25 38-40»).

E. 5.6 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wies die verfahrensleitende Staatsanwältin das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025 (wiederholt am

28. Januar 2025) ab, soweit ihm die Aktenstücke nicht bereits vorgehalten worden waren. Auf die am 10. Februar 2025 durch Rechtsanwalt C.________ dagegen er- hobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 68 vom

6. Juni 2025 nicht ein, da sie nicht durch den Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO, also durch Rechtsanwalt B.________ eingereicht worden war (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 70, Faszikel 12 > «Beschwerdeverfahren» > «BK 25 68»).

E. 5.7 Am 4. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal delegiert durch die Kantonspolizei einvernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»).

E. 5.8 Am 5. Februar 2025 ersuchte Rechtsanwalt C.________ die verfahrensleitende Staatsanwältin darum, einen Arztbesuch mit Dolmetscher für den Beschwerdeführer in die Wege zu leiten, worauf das Regionalgefängnis Bern am 7. Februar 2025 ent- sprechend orientiert wurde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

E. 5.9 Am 13. Februar 2025 wurde ein ausserkantonales Verfahren übernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 2).

E. 5.10 Am 21. Februar 2025 beantwortete die verfahrensleitende Staatsanwältin das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Februar 2025 und stellte in Aus- sicht, dass die nächste Einvernahme des Beschwerdeführers zeitnah durchgeführt werde und eine Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Bern erfolge. Zudem be- willigte sie das beantragte Telefongespräch mit Ehefrau und Kinder des Beschwer- deführers. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Anliegen betreffend Haftvollzug an die zuständige Stelle des Regionalgerichts weitergeleitet worden seien und die Staatsanwaltschaft dafür nicht zuständig sei. Mit Schreiben vom

24. Februar 2025 nahm die verfahrensleitende Staatsanwältin Bezug auf das Schrei- ben von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Februar 2025, liess ihm die Antwort des Leiters Vollzugskoordination des Regionalgefängnisses Bern zukommen und hielt erneut fest, dass die Staatsanwaltschaft für Vollzugsfragen nicht zuständig und eine Verlegung in ein anderes Gefängnis aus ihrer Sicht nicht angezeigt sei (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

E. 5.11 Am 4. März 2025 fand eine delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Bern statt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»). Auf entsprechendes Ersuchen von Rechtsanwalt B.________ vom 7. März 2025 hin liess ihm die verfahrensleitende Staatsanwältin mit Schreiben vom 10. März 2025 das Protokoll der Einvernahme vom 4. März 2025 inkl. Beilagen auf CD-Rom zugehen. Weiter wurde Rechtsanwalt B.________ mit- geteilt, dass das Strafverfahren zum aktuellen Zeitpunkt nicht wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB geführt werde und präzisierte, dass der Begriff «OCG» (Anmerkung der Kammer: kurz für «Organised Crime Group») insbesondere bei internationalen Ermittlungen im Bereich der Cyberkriminalität geläufig sei, jedoch nicht automatisch mit der krimi- nellen und terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter StGB gleichgesetzt werde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Mit Schreiben vom 14. März 2025, welches die verfahrenslei- tende Staatsanwältin am 17. März 2025 an den Leiter Vollzugskoordination des Re- gionalgefängnis Bern weiterleitete, monierte Rechtsanwalt B.________ erneut die Haftbedingungen. Gleichentags wurde die verfahrensleitende Staatsanwältin zwecks Gewährung eines weiteren Telefonats mit der Ehefrau kontaktiert (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

E. 5.12 Bevor das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 9. April 2025 von dem gegen die anderen Beschuldigten geführten abgetrennt wurde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 1), war er am 27. März 2025 sowie am 8. April 2025 erneut delegiert durch die Kantonspolizei Bern einvernommen worden (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»). Die entsprechen- den Einvernahmeprotokolle wurden der Verteidigung am 28. März 2025 bzw. am

E. 5.13 Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der schweren Geldwäscherei gemäss Art. Art. 305bis Ziff. 2 StGB und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB ausgedehnt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszi- kel 1).

E. 5.14 Am 15. April 2025 wies die verfahrensleitende Staatsanwältin die mit Schreiben vom

E. 5.15 Zufolge der Verfahrensausdehnung (E. 5.13 hiervor) ersuchte die damalige Verfah- rensleiterin die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. April 2025 um Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens mit der Bundesanwaltschaft. Am

30. April 2025 orientierte die Generalstaatsanwaltschaft die damalige Verfahrenslei- terin darüber, dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. April 2025 ge- stützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung des Verfahrens in der Hand der kan- tonalen Behörde angeordnet und das Verfahren dem Kanton Bern übertragen hatte (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 1).

E. 5.16 Mit Entscheid KZM 25 862 vom 28. April 2025 verlängerte das Kantonale Zwangs- massnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025 um sechs Monate (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2 > «Haft A.________» > «Haftantrag + Verlängerung» > «Antrag Haft- verlängerung 15.04.25»). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BK 25 215 vom 23. Mai 2025 abgewiesen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3 > «BK 25 215 Beschwerde Antrag Verlängerung 15.04.25»).

E. 5.17 Am 22. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer erneut delegiert durch die Kantons- polizei Bern einvernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»). Das Einvernahmeprotokoll inkl. Beilagen auf CD- Rom wurde der Verteidigung auf Ersuchen gleichentags zugestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

E. 5.18 Am 10. Juni 2025 orientierte die verfahrensleitende Staatsanwältin die Verteidigung darüber, dass sie beabsichtige, Q.________, R.________, S.________ und T.________ rechtshilfeweise als Auskunftspersonen zu befragen, und liess der Ver- teidigung die vorbereiteten Fragebögen inkl. Beilagen zugehen. Gleichzeitig setzte sie ihr Frist für Ergänzungsfragen an. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 verzichtete die Verteidigung auf Ergänzungsfragen im damaligen Zeitpunkt, machte jedoch gel- tend, dass sie an den rechtshilfeweise Befragungen teilnehmen wolle und ersuchte um frühzeitige Mitteilung von Ort und Zeit der Einvernahmen (Akten BA 24 464 /

E. 5.19 Am 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal delegiert durch die Kantonspolizei Bern einvernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 6). Das diesbezüglich Einvernahmeprotokoll inkl. Beilagen (u.a. die vorgehaltenen Zeugen- einvernahmen) auf CD-Rom sowie das Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2025 an die georgischen Strafbehörden inkl. Beilage auf Deutsch und Englisch wurden der Verteidigung am 25. Juni 2025 übermittelt.

E. 5.20 Mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Juli 2025 wurde den ukrainischen Strafverfolgungs- behörden die Einvernahme der vorerwähnten Personen beantragt. Zudem wurde er- neut ersucht, die noch fehlenden Datenträger zu übersenden. Genanntes Rechtshil- feersuchen liess die verfahrensleitende Staatsanwältin der Verteidigung selben Tags zugehen. Weiter wurde eine Excel-Übersicht betreffend die in der Einvernahme vom

24. Juni 2025 erwähnten Transaktionen übermittelt und mitgeteilt, dass Einsicht in drei Bundesordner mit Kontounterlagen aus der Ukraine, der Tschechischen Repu- blik und Rumänien, in zwei Bundesordner mit Kontounterlagen von diversen Konten bei der U.________ sowie in ein rotes Mäppchen mit Aktenstücken betreffend Über- wachung von Bankbeziehungen genommen werden könne. Am 3. Juli 2025 wurde entsprechend Akteneinsicht gewährt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Fas- zikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»; Ordner 50: Rechtshilfe- ersuchen an Georgien vom 25. Juni 2025; Ordner 54 und 55: Rechtshilfeersuchen an die Ukraine vom 1. Juli 2025).

E. 5.21 Gemäss Aktennotiz vom selben Tag fand am 7. August 2025 eine Besprechung zwi- schen der verfahrensleitenden Staatsanwältin und Rechtsanwalt B.________ statt, in deren Rahmen unter anderem der aufgrund des Mutterschaftsurlaubs der verfah- rensleitenden Staatsanwältin notwendige Wechsel der Verfahrensleitung per No- vember 2025 thematisiert und über die Möglichkeit der Durchführung eines abge- kürzten Verfahrens diskutiert wurde. Auf Wunsch der Verteidigung wurde daraufhin die für den 13. August 2025 geplante delegierte Einvernahme des Beschwerdefüh- rers abgesagt. Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde der Antrag von Rechtsan- walt B.________ vom 14. August 2025 auf Durchführung eines abgekürzten Verfah- rens gutgeheissen und der Verteidigung Frist zum Einreichen einer schriftlichen Ein- gabe angesetzt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «abgekürztes Verfahren»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Gestützt auf eine von der Kantonspolizei Bern erstellte Liste mit geschädigten Per- sonen, welche nachweislich eine Anzeige erstattet hatten, gelangte die Staatsan- waltschaft mit interkantonaler Gerichtstandsanfrage vom 22. August 2025 an

E. 5.22 Mit Eingabe vom 26. September 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstands- gesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin. Da sich diese zu jenem Zeit- punkt bereits im Mutterschaftsurlaub befand, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 30. September 2025 Staatsanwalt V.________ (nachfolgend: verfahrensleiten- der Staatsanwalt) zugeteilt. Aufgrund seiner Abwesenheit bis am 31. Oktober 2025 wurde Staatsanwältin W.________ als seine Stellvertreterin bestimmt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 72 > «Ausstandsverfahren» > «BK 25 482»).

E. 5.23 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt B.________ um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten gutgeheissen. Zudem wurde ihm bezugnehmend auf seine Eingabe vom 19. September 2025 mit separa- tem Schreiben die Übersetzung des Schreibens der tschechischen Behörde vom

4. Juli 2023 übermittelt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Ver- teidigung A.________» > «RA B.________»). Weiter teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass er vom Beschwerdeführer mit dessen Verteidigung mandatiert worden sei, Rechtsanwalt B.________ aber der Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO bleibe. In der Folge wurde Rechtsanwalt D.________ eine Dauerbe- suchsbewilligung erteilt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Ver- teidigung A.________» > «RA D.________»).

E. 5.24 Am 2. Oktober 2025 gingen die Erledigungsakten der ukrainischen Behörden inkl. der am 25., 26. und 28. August 2025 durchgeführten rechtshilfeweisen Einvernah- men von S.________, R.________ und T.________ bei der Staatsanwaltschaft ein (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 55).

E. 5.25 Am 6. Oktober 2025 wurden Rechtsanwalt B.________ die Aktenordner Nr. 5-25, 64 und 68 zur Einsichtnahme zugestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Fas- zikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Die Ordner Nr. 1-4, 26, 30-33, 40-42, 44, 46, 49-50, 52-53, 55, 57, 59-60, 62-63 und 65-67 gingen am 6. Ok- tober 2025 zwecks Beurteilung des vorerwähnten Ausstandsgesuchs ans Oberge- richt des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 hiess die Verfahrens- leitung der Beschwerdekammer das dort gestellte Akteneinsichtsgesuch des Be-

13 schwerdeführers gut (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 72 > «Ausstandsverfah- ren» > «BK 25 482»). Auf Nachfrage von Rechtsanwalt B.________ wurde am 17. bzw. 20. Oktober 2025 Einblick in die verbleibenden Aktenordner gewährt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

E. 5.26 Am 14. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Un- tersuchungshaft des Beschwerdeführers um weitere sechs Monate. Die gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengericht KZM 25 2149 vom 28. Okto- ber 2025 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 530 vom 24. November 2025 ab (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3 > «Antrag Haftverlängerung 14.10.25» und «BK 25 530»).

E. 5.27 Mit interkantonaler Gerichtstandsanfrage vom 15. Oktober 2025 gelangte die Staats- anwaltschaft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 2).

E. 5.28 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ge- such des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2025 um Ausstellung einer Besuchs- bewilligung für Rechtsanwalt M.________ für Besuche im Regionalgefängnis Bern in Begleitung von Rechtsanwalt B.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2025 wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 510 vom

E. 5.29 Mit Schreiben vom 24. und 27. Oktober 2025 wurde bei rund 20 geschädigten Per- sonen abgeklärt, ob sie sich als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer konstituieren wollen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 75 > «Geschä- digte» > «Anfragen PK + Rückmeldungen»).

E. 5.30 Mit Schreiben vom 24. November 2025 teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt Rechtsanwalt B.________ auf Anfrage vom 13. November 2025 mit, dass die Frist zur Fertigstellung der Übersetzung der im Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 erwähnten Erledigungsakten der ukrainischen Behörden (bei der Staatsanwalt- schaft eingegangen am 2. Oktober 2025; siehe oben) bis Anfang Dezember 2025 laufe. Zudem war er bzw. die Verfahrensassistentin betreffend Organisation eines Videoanrufs des Beschwerdeführers mit dessen Ehefrau sowie betreffend Übergabe von Thermounterwäsche und Bücher an den Beschwerdeführer mit Rechtsanwalt B.________ in Kontakt. Auf erneute Nachfrage, dieses Mal durch Rechtsanwalt D.________, liess die Staatsanwaltschaft der Verteidigung am 18. Dezember 2025 die bislang übersetzten Befragungsprotokolle zugehen und gab bekannt, dass die Übersetzung der letzten drei Seiten der ukrainischen Erledigungsunterlagen in Kürze folge und diese nachgereicht werde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Fas- zikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________» und «RA D.________»). 5.31 Mit Schreiben vom 13. und 24. November 2025 ersuchten Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt D.________ um einen Besprechungstermin mit dem verfahrensleitenden Staatsanwalt, was dieser mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 – zumindest für den damaligen Zeitpunkt – ab-

14 lehnte (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA D.________»). 5.32 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 erkundigte sich Rechtsanwalt B.________ nach dem weiteren Fortgang der Strafuntersuchung, drückte sein Erstaunen über die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2025 aus und ersuchte zu- sammengefasst darum, die Untersuchung entsprechend dem Gesetz beschleunigt zu führen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.33 Am 30. Dezember 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2025 inkl. Beilagen so- wie die drei letzten übersetzten Seiten der ukrainischen Erledigungsunterlagen. Das Passwort wurde separat per E-Mail zugestellt. Mit selbiger E-Mail wurde darüber ori- entiert, dass Anfang Januar 2026 eine telefonische Kontaktaufnahme zwecks Ver- einbarung eines Einvernahmetermin mit dem Beschwerdeführer erfolgen werde (Ak- ten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 4, Faszikel 4: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2025); Ordner 72 > «Vorladungen»; Ordner 73, Faszi- kel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Mit Rechtshilfeersuchen vom gleichen Tag wurde Griechenland um Übersendung der sichergestellten Mobil- telefone des Beschuldigten gebeten (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 62 > «RHE Griechenland»). Im Hinblick auf die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde am 9. Januar 2026 bei weiteren 20 geschädigten Personen abgeklärt, ob sie sich als Privatkläger im Strafverfahren gegen diesen konstituieren wollen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 75 > «Geschädigte» > «Anfragen PK + Rückmeldun- gen»). 5.34 Während dem Ersuchen des Beschwerdeführers um einen persönlichen Besuch sei- ner Frau einmalig entsprochen wurde, trat der verfahrensleitende Staatsanwalt mit Verfügung vom 22. Januar 2026 auf das mit Schreiben des Hauptvertreters vom

E. 6 68, Faszikel 7.1 > «int. Zusammenarbeit»; exemplarisch: Rechtshilfeersuchen an Deutschland vom 8. März 2023 [Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 47 > «RHE Deutschland» > «Aktiv Deutschland»]; siehe auch Ordner 45 > «Beschlag- nahmungen» sowie Ordner 34 betreffend U.________).

E. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdefüh- rer ein sehr komplexes und aufwendiges Untersuchungsverfahren führt, was allein schon aufgrund der voranstehenden Erwägungen (E. 5) deutlich wird. Der dringende Tatverdacht wurde zuletzt mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 530 vom 24. November 2025 überprüft, welcher unangefochten in Rechtskraft er- wachsen ist. Darin kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich der bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Geldwäscherei (schwerer Fall) bejahte dringende Tatverdacht weiter erhärtet habe. Wie es sich mit der ihm vorgeworfenen Beteiligung an einer organisierten Unternehmung verhält, wurde of- fengelassen (siehe dazu E. 4.3 des erwähnten Beschlusses [Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3, Faszikel 2 > «Antrag Haftverlängerung 14.10.25» > «BK 25 530»]). In den erwähnten Entscheiden wurde denn auch bereits geprüft, ob Verletzungen des Beschleunigungsgebots (in Haftsachen) vorliegen, was verneint wurde (siehe dazu sogleich E. 6.2.1 und 6.3.1). Am 14. April 2026 wurde die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers beantragt. Zur Begründung brachte die Staatsanwaltschaft vor, der dringende Tatverdacht habe sich aufgrund der zwischen- zeitlich eingegangenen Rapporte der Kantonspolizei Bern (Berichtsrapport vom

28. November 2025 und Schlussbericht vom 10. April 2026) weiter verdichtet bzw. sei dieser darin zumindest verständlicher erläutert und detaillierter belegt worden (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3, Faszikel 2 > «Antrag Haftverlängerung 14.04.26»). Dass der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren aus der Untersuchungshaft entlassen worden wäre, ist nicht bekannt.

E. 6.2 Zeitraum von der Eröffnung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafver- fahrens am 4. August 2022 bis zum 23. Mai 2025:

E. 6.2.1 Was die für den genannten Zeitraum gerügten Verfahrensverzögerungen anbelangt, kann vorab auf E. 7.3.3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 betreffend die erstmalige Haftverlängerung verwiesen wer- den. Dort wurde Folgendes ausgeführt: [Vorliegend kann] nicht davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorantrieb, im Gegenteil. Seit der Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid vom 24. Januar 2025 wurden am 4. Februar, 4. März, 27. März und

8. April 2025 vier Einvernahmen mit zahlreichen, komplexen Vorhalten durchgeführt. Diese Einvernah- men galt es vorab vorzubereiten, wobei sich die Vorbereitung nach den überzeugenden und nachvoll- ziehbaren Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 16. Mai 2025 (S. 8) als äusserst zeitintensiv gestaltet haben muss (u.a. mussten die jeweiligen Beweismittel in den über 70 Terabyte Daten gesucht und extrahiert werden). In den letzten drei Monaten wurden zudem nicht nur vier aufwändige Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, sondern parallel zu

17 den Befragungen fanden auch Auswertungen sowie Abklärungen zu Geldflüssen und zu den Unterneh- mungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei statt, deren Erkenntnisse dem Be- schwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt präsentiert werden (vgl. S. 8 der delegierten Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025). Angesichts dieser getätigten Ermittlungshandlungen in der hier vorliegenden überdurchschnittlich komplexen und aufwändigen Strafuntersuchung liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft die geplanten Ermittlungshandlungen weiterhin zeitnah durchführen und den Beschwerdeführer mit den Ergebnissen konfrontieren wird. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Strafuntersuchung bereits seit Oktober 2019 laufe und die Untersuchungshandlun- gen viel früher hätten durchgeführt werden müssen, ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft zwar offenbar seit Oktober 2019 ein Strafverfahren wegen Online-Anlagebetrugs im grossen Stil führt. Der Beschwerdeführer wurde indes erst am 27. April 2023 zur Verhaftung ausgeschrieben, wobei er am

E. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer neu moniert, dass erst acht Monate, nachdem das Strafverfahren auf ihn ausgedehnt worden sei, ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei (Rz. 18 der Beschwerde), legt er nicht dar, aus welchen Gründen er be- reits zu einem früheren Zeitpunkt hätte zur Verhaftung ausgeschrieben werden kön- nen und müssen. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass ein Haftbefehl nur dann er- lassen werden kann, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Verge- hens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO).

E. 6.2.3 Wenn nunmehr gerügt wird, während der 20 Monate, in denen sich der Beschwer- deführer in Griechenland in Auslieferungshaft befunden habe, hätten keine konkre- ten Untersuchungshandlungen unter Einbezug des Beschwerdeführers stattgefun- den (Rz. 21 und 63-66 der Beschwerde), ist daran zu erinnern, dass Beweiserhe- bungen wie Einvernahmen und das Auswerten von Mobiltelefonen im Ausland rechtshilfeweise erfolgen müssen. Gemäss dem Internationalen Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz ist bei in Griechenland rechtshilfeweise vorzunehmenden Beweiserhebungen mit einer Bearbeitungsdauer von fünf bis 35 Monaten zu rechnen (http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html > Grie- chenland [zuletzt besucht: 18. Mai 2026]). Inwiefern sich rechtshilfeweise Beweiser-

18 hebungen bei dieser Ausganglage aufgedrängt hätten bzw. verhältnismässig gewe- sen wären, erhellt nicht und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Im Übrigen ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen (E. 5.3) und die zitierten Erwä- gungen der Beschwerdekammer in den Beschlüssen BK 25 215 vom 23. Mai 2025 (E. 6.2.1 hiervor) und BK 25 530 vom 24. November 2025 (E. 6.3.1 hiernach) fest- zuhalten, dass keine genügenden Hinweise darauf bestehen, dass das Verfahren während der Auslieferungshaft bloss ungenügend vorangetrieben worden wäre. Der Umstand, dass das Schreiben der tschechischen Behörde vom 4. Juli 2023 im Sep- tember 2025 noch nicht (förmlich) übersetzt worden war (Rz. 67 der Beschwerde), lässt keine anderen Schluss zu, zumal der damals verfahrensleitende Staatsanwalt Z.________ auch nach Eingang dieses Schreibens noch mit den tschechischen Behörden betreffend Ergänzung eines Rechtshilfeersuchens in Kontakt war (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 60 > «RHE Tschechische Republik»: Schreiben vom

20. Oktober 2023 betreffend Ergänzung Rechtshilfeersuchen.

E. 6.2.4 Betreffend die Rüge, wonach zwischen der Abtrennung des gegen den Beschwer- deführer geführten Strafverfahrens am 9. April 2025 und der Verfahrensausdehnung am 14. April 2025 (E. 5.12 und E. 5.13 hiervor) keine neuen Tatsachen eingetreten seien und der Beschwerdeführer aufgrund der Begründung der Verfügung vom

9. April 2025 darauf vertraut habe, dass die Untersuchung «zeitnah», also schnell und umgehend, abgeschlossen werden könne (Rz. 71-73 der Beschwerde), muss er sich entgegenhalten lassen, dass die in der Verfügung gewählte Formulierung keine «verbindliche Zusage» darstellt und auch kein konkreter Zeithorizont genannt wurde. Vielmehr wurden in erwähnter Verfügung sachliche Gründe für die Verfahrenstren- nung, mitunter das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO und die Ungewissheit des Verhaftungszeitpunkts der Mitbeschuldigten, genannt (Ak- ten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 1). Der Umstand, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren am 14. April 2025 auf den Straftatbestand von Art. 260ter StGB ausgedehnt wurde, steht dazu nicht im Widerspruch und stellt entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch keine Verletzung des Fairnessge- bots gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a StPO dar. Ebenso wenig ist erkennbar oder wird dargelegt, inwiefern sich das Verfahren aufgrund der Ausdehnung unnötig in die Länge gezogen haben soll. Im Gegenteil ist daran zu erinnern, dass die Strafbehör- den dazu verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten bzw. dieses auszudehnen und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straf- taten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 2 StPO), ansonsten sich gar die Frage einer Begünstigung gemäss Art. 305 StGB stellen könnte. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 festgehalten wurde (E. 6.2.1 hiervor), ist im Übrigen auch im Umstand, dass in der Folge mit der Bundesanwaltschaft die Zuständigkeits- frage geklärt werden musste, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erbli- cken, wurde die Staatsanwaltschaft doch gerade tätig.

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist im Zeitraum von der Eröffnung des gegen den Beschwerde- führer geführten Strafverfahrens am 4. August 2022 bis zum 23. Mai 2025 nach wie vor keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar.

E. 6.3 Zeitraum vom 24. Mai 2025 bis zum 24. November 2025:

19

E. 6.3.1 Was die für den genannten Zeitraum gerügten Verfahrensverzögerungen anbelangt, kann vorab auf Erwägung 7.5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 530 vom 24. November 2025 betreffend die zweite Haftverlängerung verwie- sen werden. Dort wurde Folgendes ausgeführt: Neu ist das Argument, dass die Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen die Auslieferung abgewartet habe, obwohl schon seit Mai 2023 bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ausgeliefert werde. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Haftantrag vom 23. Januar 2025, S. 5, zu verweisen, wonach die ersten Schriftstücke aus der Ukraine aufgrund des Krieges erst in der Woche vor dem Haftantrag eingegangen seien. Aus dem Haftantrag erhellt ebenso, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur digitale Spuren sicherte, sondern auch diverse Rechtshilfeersuchen stellte. Bereits 2023 kam es zu polizeilichen Interventionen in der Ukraine und Georgien. Die Staatsanwaltschaft blieb also nicht untätig bis zur Auslieferung, vielmehr gestaltete sich der Rechtshilfeweg aufgrund geopolitischer Unwägbar- keiten schlicht umständlicher als gewöhnlich. Der Beschwerdeführer rügt, dass im Nachgang des Aktionstags in Georgien vom 18. Juli 2023 erst am

E. 6.3.2 Wenn vorgebracht wird, die Staatsanwaltschaft habe ihre Untersuchungstätigkeit

nach der Verfahrenstrennung und -ausdehnung bzw. im Frühling und Sommer 2025

auf formelle Aspekte wie das Versenden weiterer Rechtshilfeersuchen zur Befra-

gung ukrainischer Zeuginnen und Zeugen, inländische Gerichtsstandanfragen und

Schreiben an potenzielle Geschädigte mit der Bitte um Beantwortung eines Frage-

bogens und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme am Strafverfahren be-

schränkt (Rz. 24 der Beschwerde), ist festzustellen, dass angesichts der erwähnten

Ermittlungshandlungen gerade keine Untätigkeit vorliegt. Ebenso wenig ist darin,

dass die vorerwähnten Untersuchungshandlungen erst drei Jahre nach der Eröff-

nung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens erfolgten, eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Inwiefern die Untersuchungs-

handlungen früher hätten erfolgen können und müssen, erhellt nicht und wird von

der Verteidigung auch nicht dargelegt. Wie bereits im Beschluss BK 25 530 vom

24. November 2025 ausgeführt, erweist es sich angesichts des nach aktuellem

Kenntnisstand planmässigen Vorgehens und des hohen Organisationsgrades der

dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten keineswegs als abwegig, dass zuerst

die Organisation an sich untersucht und weiter abgeklärt wurde, welche Position der

Beschwerdeführer innehatte, und erst danach nach Geschädigten gesucht und de-

ren Verfahren übernommen wurden. Die rechtshilfeweisen Einvernahmen von

R.________, S.________ und T.________ im Sommer 2025 dienten der Aufklärung

der Organisationsstruktur (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 54: Rechtshilfeersu-

chen an die Ukraine vom 1. Juli 2025 inkl. Fragenkatalog). Was der Beschwerdefüh-

rer aus der Feststellung, wonach nach sechs Jahren Strafuntersuchung nicht mehr

von mehreren 10'000 Geschädigten und mehr als 100 Millionen Euro Schaden, son-

dern von rund 30-40 Geschädigten und einem Schaden von rund sieben Millionen

Franken ausgegangen werde (Rz. 26 der Beschwerde), mit Blick auf die Rüge der

Rechtsverzögerung zu seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Nur am Rande ist

festzuhalten, dass es sich bei den erstgenannten Zahlen um Hochrechnungen han-

delte, welche die gesamte kriminelle Organisation betrafen (Akten BA 24 464 / W 19

757, Ordner 2: Haftantrag vom 23. Januar 2025, S. 4). Wollte der Beschwerdeführer

damit etwa insinuieren, dass die Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungen nicht wei-

terkommt und daraus eine unbegründete Verfahrensverzögerung ableiten, ist fest-

zuhalten, dass für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. dazu

namentlich E. 6.3.4, 6.4.2 und 6.4.3 hiernach).

E. 6.3.3 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der am 21. Januar 2025 an die Schweiz aus- gelieferte Beschwerdeführer (vgl. E. 5.3 hiervor) am 24. Juni 2025 bereits zum sechsten Mal durch die Kantonspolizei einvernommen wurde (vgl. E. 5.7, E. 11, E. 5.12, E. 5.17 und E. 5.19 hiervor). Wenn moniert wird, der Beschwerdeführer sei nur anlässlich der Hafteröffnung (E. 5.4 hiervor) und am 28. Januar 2026 (E. 5.36 hiervor; dazu sogleich auch E. 6.4.2) durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden (Rz. 27 der Beschwerde), muss sich die Verteidigung entgegenhalten las- sen, dass es sich bei den erwähnten sechs Einvernahmen um durch die Staatsan- waltschaft delegierte Einvernahmen handelt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO führen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Beweiserhebungen selber durch. Gemäss Art. 312 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Polizei indes auch nach der Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Die

21 durch die Polizei vorgenommenen Beweiserhebungen sind mithin der Staatsanwalt- schaft zuzurechnen. Bereits in den Beschlüssen BK 25 215 vom 23. Mai 2025 (E. 6.2.1 hiervor) und BK 25 530 vom 24. November 2025 (E. 6.3.1 hiervor) wurde ausgeführt, dass es für die Beschwerdekammer angesichts des Umfangs der Unter- suchungsakten und der zahlreichen, komplexen Vorhalte (dazu sogleich auch E. 6.3.4) nachvollziehbar erscheint, dass sich die Vorbereitung der genannten Ein- vernahmen äusserst zeitintensiv gestaltet haben muss. Die für den 13. August 2025 geplante delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers wurde auf Wunsch der Verteidigung hin abgesagt, nachdem am 7. August 2025 über die Möglichkeit der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens diskutiert worden war (E. 5.21 hiervor).

E. 6.3.4 Wenn der Beschwerdeführer in pauschaler Weise vorbringt, ihm sei bei keiner der vorerwähnten Einvernahmen (E. 6.3.3) ein konkreter Tatvorwurf gemacht und es seien ihm nie Fragen gestellt worden, die ihm eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorwürfen erlaubt hätten, obschon er bereits mit Schreiben vom 10. April 2025 unter anderem einen Antrag auf präzise Bekanntgabe des Tatverdachts gestellt habe (Rz. 27-28 der Beschwerde), muss er sich entgegenhalten lassen, dass er schon anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 grundsätzlich über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden war. Zudem wurden ihm schon da- mals Erkenntnisse aus den laufenden Ermittlungen vorgehalten und Fragen dazu gestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________», Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 22. Januar 2025, zur Sache). Alsdann wurde der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Haftantrag vom 23. Januar 2025 sowie den Haftverlängerungsanträgen vom 15. April 2025 und vom 14. Oktober 2025 detailliert dargestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2 > «Haft A.________» > «Haftantrag + Verlängerung» > «Antrag Haftverlängerung 15.04.25» und Ordner 3 > «Antrag Haftverlängerung 14.10.25»). Anders als die Ver- teidigung vorbringt, wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der delegierten Einver- nahmen immer wieder neue Ermittlungsergebnisse präsentiert und Vorhalte ge- macht. In den delegierten Einvernahmen vom 4. Februar 2025, 4. März 2025,

E. 6.3.5 Wie erwähnt (E. 5.21), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2025 auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens mit Verfügung vom 21. August 2025 gutgeheissen. Am 19. September 2025 wurde das abgekürzte Verfahren ab- gebrochen (E. 5.21 hiervor). Wenn vorgebracht wird, beim Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens habe es sich um einen verzweifelten Versuch gehan- delt, das Verfahren zu beschleunigen, nachdem sich bereits im Sommer 2025 an- hand der bis dahin durchgeführten sieben Einvernahmen gezeigt habe, dass die Un- tersuchung nicht vom Fleck komme (Rz. 84 der Beschwerde), gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten Einvernahmen konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und auch keine Entlas- tungsbeweise nannte (siehe dazu die Protokolle der delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025, 4. März 2025, 27. März 2025, 8. April 2025, 22. Mai 2025 und 24. Juni 2025 [Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5 und 6, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»], siehe insbesondere die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026, S. 14 Z. 493-495). Dies ist zwar sein gutes Recht, trägt aber nicht zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Soweit der Beschwerdeführer das Scheitern des abgekürzten Ver- fahrens im Wesentlichen der Staatsanwaltschaft zuschreibt, ist festzustellen, dass er eine «pragmatische Lösung» anstrebte und sehr klare Vorstellungen davon hatte, unter welchen Bedingungen ein abgekürztes Verfahren hätte durchgeführt werden können. Wie die damals verfahrensleitende Staatsanwältin der Verteidigung bereits mit aktenkundiger E-Mail vom 3. September 2025 mitteilte, kann ein abgekürztes Verfahren indes nur dann durchgeführt werden, wenn der wesentliche Sachverhalt eingestanden ist. Letzteres ist gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO gar eine der Vorausset- zungen, unter denen die beschuldigte Person der Staatsanwaltschaft die Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens beantragen kann. Darüber, ob ein abgekürz- tes Verfahren durchgeführt werden kann, entscheidet die für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortliche Staatsanwaltschaft endgültig (Art. 358 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO). Wie den amtlichen Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer mit dem im Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 detailliert umschriebenen und von der damaligen Verfahrensleitung mit E-Mail

23 vom 5. September 2025 noch einmal zusammengefassten Sachverhalt nicht einver- standen, worauf die Verteidigung mit Schreiben vom 18. September 2025 mitteilte, dass ein abgekürztes Verfahren nicht als gangbar erachtet werde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2 > «Haft A.________» > «Haftantrag + Verlängerung» > «An- trag Haftverlängerung 15.04.25»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Inwiefern der Beschwerdeführer zwecks Durch- führung des abgekürzten Verfahrens, «unbelegbare und unrealistische» Ein- und Zu- geständnisse hätte machen müssen, damit dem abgekürzten Verfahren Erfolg be- schieden gewesen wäre (Rz. 85 der Beschwerde), kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der verfahrensleitende Staats- anwalt dem Beschwerdeführer im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 28. Januar 2026 erklärte, dass ein abgekürztes Verfahren grundsätzlich ein Geständnis voraussetze und sich der Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass «sie» zu einem abgekürzten Verfahren bereit seien, sofern ein solches mit der Hilfe seiner Anwälte möglich wäre. «Sie» seien bereit, die vom verfahrensleitenden Staatsanwalt erwähnten Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren zu erfüllen. Zufolge der Intervention der Verteidigung wurde das Gespräch über ein abgekürztes Verfahren nicht weitergeführt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 6: staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026, S. 4 Z. 97- 108). Dass die Staatsanwaltschaft nicht daran interessiert sein soll, das Verfahren zügig voranzutreiben, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden.

E. 6.3.6 Was die Bemerkung anbelangt, wonach keine Verfahrenshandlungen von Staatsan- wältin W.________ stellvertretend für den aktuell verfahrensleitenden Staatsanwalt aktenkundig seien (Rz. 34 der Beschwerde), muss sich die Verteidigung entgegen- halten lassen, dass Staatsanwältin W.________ nicht nur den von ihr erwähnten Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 i.V. (E. 5.26 hiervor), sondern auch das Schreiben an sie vom 17. Oktober 2025 betreffend Abholung weiterer Aktenord- ner unterzeichnet hat (E. 5.25 hiervor). Zudem wies Staatsanwältin W.________ das (erneute) Gesuch vom 10. Oktober 2025 um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für Rechtsanwalt M.________ für Besuche im Regionalgefängnis Bern mit Verfü- gung vom 20. Oktober 2025 ab (E. 5.28 hiervor). Wie in der Beschwerde erwähnt, stellte Staatsanwältin W.________ in Vertretung des aktuell verfahrensleitenden Staatsanwalts am 15. Oktober 2025 eine Gerichtsstandsanfrage (E. 5.27 hiervor). Mit Schreiben vom 24. und 27. Oktober 2025 klärte sie sodann bei rund 20 geschä- digten Personen ab, ob sie sich als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer konstituieren wollen (E. 5.29 hiervor; vgl. auch E. 6.3.2 hiervor).

E. 6.3.7 Nach dem Gesagten ist im Zeitraum vom 24. Mai 2025 bis zum 24. November 2025 nach wie vor keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar.

E. 6.4 Zeitraum vom 24. November 2025 bis heute:

E. 6.4.1 verwiesen werden. Kommt hinzu, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nachvollziehbar ausführt, dass polizeiseitig wei- tere Ermittlungsmassnahmen – vorwiegend in Form von Datenauswertungen, -ana- lysen und Aufbereitung der Ergebnisse – durchgeführt wurden, woraus zunächst der (ohne Beilagen) 104 Seiten umfassende Berichtsrapport vom 28. November 2025

25 resultierte (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 4, Faszikel 4: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2025).

E. 6.4.2 Was den Hinweis der Verteidigung anbelangt, wonach mit Schreiben vom 27. Januar 2026 zwecks Beschleunigung des Verfahrens darauf verzichtet worden sei, die Wie- derholung einzelner Beweismassnahmen zu beantragen, man sich aber vorbehalte, einzelne Untersuchungshandlungen als gesetzeswidrig und deren Ergebnisse als unverwertbar geltend zu machen (vgl. E. 5.35 hiervor Rz. 31 der Beschwerde), ist daran zu erinnern, dass allfällige unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorge- nommene Amtshandlungen – sofern nicht ausnahmsweise ein besonders schwer- wiegender Fall vorliegt – nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind. Die Wiederho- lung muss innert fünf Tagen, nachdem die Partei, die sich darauf beruft, vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat, verlangt werden (Art. 60 Abs. 1 StPO; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 60 StPO).

E. 6.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass erst nach einer siebenmonati- gen Pause am 28. Januar 2026 wieder eine Einvernahme stattgefunden habe und er der Staatsanwaltschaft somit – abstrakt betrachtet – während einer ganzen Unter- suchungshaft zur Verfügung gestanden habe, ohne sich zu den Ermittlungsergeb- nissen äussern zu können bzw. damit konfrontiert worden zu sein (Rz. 81 der Be- schwerde), ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. Zwar mag es zutreffen, dass die letzte delegierte Einvernahme am 24. Juni 2025 stattgefunden hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Zwischen- zeit untätig geblieben sind oder die Untersuchung nicht zureichend vorangetrieben worden wäre. Zur Begründung kann vor ab auf die Erwägungen 6.3.5, 6.3.6 und

E. 6.4.4 Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, der Berichtsrapport vom

E. 6.4.5 Wie bereits hinsichtlich der vorangegangen Einvernahmen (vgl. E. 6.3.3 hiervor) macht der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Einvernahme vom

E. 6.4.6 Soweit der Beschwerdeführer moniert, der verfahrensleitende Staatanwalt habe ihm ohne Nennung von Gründen mitgeteilt, dass – wenn keine weiteren Umstände ein- träten, welche zusätzliche Verfahrenshandlungen zur Folge hätten – eine Anklage- erhebung in der zweiten Hälfte des Jahres 2026 möglich sein sollte und eine Haupt- verhandlung erst im Jahr 2027 stattfinden werde, es sich dabei klar erkenntlich ge- macht bloss um Erfahrungswerte handelt. Der genannte Zeithorizont erweist sich im Übrigen auch nicht als unrealistisch, weil der Schlussbericht zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend war, vor der Anklageerhebung (oder Einstellung) noch eine Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO durchzuführen sein wird, die Parteien im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO Beweisanträge stellen können und eine allfällige Anklageschrift (oder Einstellungsverfügung) danach noch einmal überarbeitet werden muss (vgl. dazu auch Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3, Faszikel 2 > «Antrag Haftverlängerung 14.04.26»: S. 4 des Haftverlängerungsan- trags vom 14. April 2026). Dass sich der Abschluss des Vorverfahrens verzögern könnte, wenn zusätzliche Untersuchungshandlungen nötig werden, liegt im Übrigen auf der Hand.

E. 6.4.7 Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe auf sein Schreiben vom 20. Februar 2026, mit dem er beantragte, das Verfahren sei bis am

16. März 2026 einzustellen oder es sei bis dahin Anklage zu erheben, bis zum Zeit- punkt der Beschwerdeeinreichung nicht reagiert (Rz. 2 der Beschwerde), muss er sich einmal mehr entgegenhalten lassen, dass kein Anspruch auf umgehende Be- antwortung sämtlicher Eingaben der Verteidigung besteht. Sodann ist daran zu erin- nern, dass die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft obliegt (Art. 61 Bst. a StPO). Der Abschluss des Verfahrens er- folgt, sobald die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet, sie

27 also die Auffassung vertritt, dass das vorliegende Beweismaterial ausreicht, um über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu bestimmen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Beim Entscheid, ob sie einstellt oder Anklage erhebt, ist sie nicht an Anträge der Parteien oder von ihnen gesetzte Fristen gebunden. Wird seitens der Parteien die Auffassung vertreten, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, kann – wie vor- liegend – Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Stellt die Beschwerdekammer eine Rechtsverzögerung fest, kann sie der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht formell die Anklage- erhebung oder die Einstellung des Verfahrens angekündigt hat (vgl. dazu auch die Rüge in Rz. 83 der Beschwerde), stellt im vorliegenden Fall offensichtlich keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dar.

E. 6.4.8 Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, wonach bislang weder die seit

Anbeginn der Untersuchung bekannte Geschädigte AG.________ noch die anderen

30-40 am Strafverfahren teilnehmenden Privatklägerinnen und Privatkläger einver-

nommen worden seien (Rz. 57 bis 62 der Beschwerde), ist zunächst erneut in Erin-

nerung zu rufen, dass die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhe-

bung bei der Staatsanwaltschaft liegt (Art. 61 Bst. a StPO). Dem Untersuchungs-

grundsatz folgend, klärt sie von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der

beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Belastende

und entlastende Umstände werden mit derselben Sorgfalt erhoben (Art. 6 Abs. 2

StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt

oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139

Abs. 2 StPO). Innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegt es mithin im

Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob und wenn ja, welche Einvernahmen durchge-

führt oder Berichte gemäss Art. 145 StPO eingeholt werden. Dass der Staatsanwalt-

schaft ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden wäre, ist nicht bekannt und

wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird begründet, weshalb sich Ein-

vernahmen der Privatklägerinnen und Privatkläger bzw. «einer repräsentativen Aus-

wahl der Geschädigten» nicht nur zur Eruierung des angeblichen Vorgehens der

Täterschaft, sondern auch zur Feststellung der angeblichen Deliktsumme aufdrän-

gen sollen. Ob AG.________ oder die anderen Geschädigten die Stimmen der Täter-

schaft erkennen würden, ist sodann höchst fraglich. Auch wenn der Beschwerdefüh-

rer vorbringt, er habe mangels parteiöffentlicher Befragung der 30-40 Privatklägerin-

nen und Privatkläger gar nie die Möglichkeit zum Stellen von schriftlichen Ergän-

zungsfragen gehabt, ist weder bekannt noch wird geltend gemacht, dass er der

Staatsanwaltschaft je einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte oder schrift-

liche Fragen hätte zukommen lassen. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzu-

halten, dass sowohl das Teilnahme- als auch das Konfrontationsrecht immer noch

durch das urteilende Sachgericht gewährt werden kann (vgl. Art. 343 Abs. 2 StPO;

Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.1 und 1.6.7.2; SEL-

MAN/RIKLIN, in: OFK - Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl. 2026, Rz. 6 zu Art. 343 StPO).

Dass sich die Staatsanwaltschaft bislang nicht dazu entschieden hat, die geschä-

E. 6.4.9 Hinsichtlich der am 25., 26., und 28. August 2025 rechtshilfeweise durchgeführten

Befragungen dreier ukrainischer Personen bringt der Beschwerdeführer vor, die Be-

hauptung des verfahrensleitenden Staatsanwalts in der Verfügung vom 22. Januar

2026 (E. 5.34 hiervor), wonach die Einvernahmen parteiöffentlich stattgefunden hät-

ten, sei aktenwidrig und bewusst falsch (Rz. 45-46 und 90-92). Dabei gilt es zu be-

achten, dass Art. 148 Abs. 1 StPO vorsieht, dass dem Teilnahmerecht der Parteien

bei rechtshilfeweisen Beweiserhebungen im Ausland Genüge getan ist, wenn diese

zuhanden der ersuchten Behörde Fragen formulieren können (Bst. a), sie nach Ein-

gang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (Bst. b)

und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (Bst. c). Im vorliegenden Fall hatte

die Verteidigung mit Schreiben vom 10. Juni 2025 Gelegenheit zum Stellen von Er-

gänzungsfragen erhalten und mit Schreiben vom 23. Juni 2025 für den damaligen

Zeitpunkt darauf verzichtet. Soweit sie darum ersuchte hatte, über Ort und Zeit der

rechtshilfeweisen Befragung informiert zu werden, um daran teilnehmen zu können,

ist dies im Rechtshilfeverfahren nicht vorgesehen. Der Umstand, dass dieser Antrag

unbeantwortet blieb (Rz. 46 und 47 der Beschwerde), stellt keine Rechtsverzögerung

dar. Eine Rechtsverweigerung braucht mangels entsprechender Rüge nicht weiter

geprüft zu werden. Am 18. Dezember 2025 erhielt die Verteidigung Einsicht in die

Befragungsprotokolle. Dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit Gelegenheit zum

Stellen von Ergänzungsfragen gab, schadet vorliegend nicht, da die Verteidigung

auch nach Kenntnisnahme vom Protokoll keine materiellen Ergänzungsfragen stellte

und lediglich beanstandete, die Identität der Zeugen sei nicht wirklich überprüft wor-

den, was es nachzuholen gelte (E. 5.24 hiervor). Demgegenüber führte die Staats-

anwaltschaft in der Verfügung vom 22. Januar 2026 nachvollziehbar aus, weshalb

sie es als ausreichend erachtet, dass die Identität der Zeugen «bescheinigt» wurde

und sie auf eine (nochmalige) rechtshilfeweise Identifikation verzichtet. Anders als

der Beschwerdeführer meint, ist im Verzicht auf eine (erneute) rechtshilfeweise

durchzuführende Identifikation offensichtlich kein Versuch zu erblicken, das Verfah-

ren durch einen «Disput über eine erneute Befragung» zu verzögern. Sofern der Be-

schwerdeführer den Beweiswert der rechtshilfeweisen Befragungen ernsthaft in

Frage stehen will, kann er entsprechende Rügen auch noch vor dem Sachgericht

vorbringen bzw. entsprechende Anträge stellen. Das Risiko einer allfälligen Unver-

wertbarkeit liegt bei der Staatsanwaltschaft. Eine Verletzung des Fairnessgebots

gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO oder eine unnötige Verzögerung des Verfahrens ist nicht

erkennbar.

E. 6.4.10 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Rechtshilfeersuchen vom 30. De- zember 2025 an Griechenland um Übersendung der bei ihm sichergestellten Mobil- telefone bereits früher hätte erfolgen müssen (Rz. 95 und 96 der Beschwerde), ist dies nachvollziehbar, begründet indessen keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots. Vorliegend konnten dem Beschwerdeführer zudem namentlich von Funden auf dem Handy seiner Ehefrau bereits diverse Vorhalte gemacht werden (vgl. dazu beispielhaft Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________», Protokoll der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 80 ff., 145 ff., 331 ff., 412 ff., 493 ff., 536 ff., 692 ff., 997 ff. 1298 ff. und 1329 ff. [Vorhalte]).

E. 6.4.11 In Rz. 10-11 und Rz. 98-102 der Beschwerde bezieht sich die Verteidigung auf den

E-Mail-Verkehr betreffend Aktenpaginierung (E. 5.37) und moniert die Aktenführung

der Staatsanwaltschaft. Insbesondere wird vorgebracht, es gehe nicht an, dass sich

die Staatsanwaltschaft erst zum Schluss der Untersuchung darüber Gedanken ma-

che, wie das Aktendossier systematisch und sinnvoll aufgebaut werde; auch Art. 100

Abs. 2 StPO sehe vor, dass dies fortlaufend geschehen müsse. Dass auch die Ak-

tenführung gemäss StPO verschleppt werde, passe zur Verfahrensführung. Weshalb

die Verteidigung diese Schlüsse zieht, erhellt nicht. Soweit sie die Gründe für ihre

Beanstandungen aus der E-Mail vom 11. März 2026 herauslesen will, muss sie sich

entgegenhalten lassen, dass der verfahrensleitenden Staatsanwalt Rechtsanwältin

Y.________ lediglich mitteilte, dass die bisherigen Akten noch nicht paginiert worden

seien, da sich der Aktenumfang laufend erweitere und eine systematische Aktenord-

nung vorgenommen werde, um diese dann im Anklagestadium laufend zu paginie-

ren. Dass die Akten nicht systematisch und fortlaufend geführt wurden, liest sich dar-

aus nicht. Entsprechendes ist für die Beschwerdeammer auch nicht erkennbar. Im

Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten den Weisungen der Ge-

neralstaatsanwaltschaft entsprechend in Faszikeln geordnet, die Ordner systema-

tisch beschriftet und ein detailliertes Aktenverzeichnis erstellt. Die fortlaufende Pagi-

nierung der amtlichen Akten hat spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung der Frist

gemäss Art. 318 StPO zu erfolgen (siehe dazu die Weisung der Generalstaatsan-

waltschaft zur Aktenführung und Aktenordnung vom 17. Dezember 2010 [zuletzt re-

vidiert am 20. November 2025]). Soweit der Hinweis, wonach sich ein Grossteil der

Akten noch beim Obergericht des Kantons Bern befänden, in Frage gestellt wird, ist

darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren BK 25 510 zu jenem Zeitpunkt

noch hängig war und ein Teil der Akten benötigt wurde. Weiter ist präzisierend fest-

zuhalten, dass sich ein Teil der Akten bei den Sachbearbeitern der Kantonspolizei

Bern zwecks Fertigstellung des Schlussberichts befunden hat (vgl. dazu die akten-

kundige E-Mail des verfahrensleitenden Staatsanwalts an die Mitarbeiterin der Straf-

kanzlei des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026). Im Übrigen macht

die Verteidigung nicht geltend, sie sei aufgrund der Aktenführung nicht in der Lage

gewesen, die Rechte des Beschwerdeführers angemessen wahrzunehmen. Die Ak-

tenführung ist mithin nicht zu beanstanden.

E. 6.5 Nach dem Gesagten liegt weder hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte noch insgesamt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Ebenso wenig ist er- kennbar, dass das Verfahren mit Blick auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht genügend vorangetrieben würde. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

E. 7 ein vorgängig verfügtes Mitteilungsverbot fortbesteht (Akten BA 24 464 / W 19 757,

Ordner 46, Faszikel 7.1 > «int. Zusammenarbeit» > «int. Zusammenarbeit Ukraine,

Ordner 49 «RHE Georgien», Ordner 60 > «RHE Tschechische Republik»). Am

18. Juli 2023 fand ein Aktionstag mit Georgien statt (Akten BA 24 464 / W 19 757,

Ordner 49 «RHE Georgien»). Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2023 (später verur-

kundet) wurde die H.________ zur Herausgabe unter anderem von Registrierungs-

und Kundendaten, Verträgen, Logfile-Daten und Zahlungsdaten im Zusammenhang

mit der IP-Adresse 179.43.182.195 aufgefordert und die gefundenen Daten be-

schlagnahmt (siehe dazu im Detail: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 30, Faszi-

kel 7 > «Editionen» > «H.________» sowie Ordner 45 > «Beschlagnahmungen»).

Am 2. August 2024 wurden diverse Banken aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Un-

terlagen betreffend verschiedene Kundenkonten einzureichen, was sie in der Folge

taten (siehe dazu im Detail: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 30, Faszikel 7 >

«Editionen» > «I.________» und «J.________», Ordner 35-36: K.________,

Ordner 37-43: EFG Bank AG).

Weiter ist zu erwähnen, dass sich während der Auslieferungshaft des Beschwerde-

führers Rechtsanwalt L.________ bei der Staatsanwaltschaft meldete und mitteilte,

dass er den Beschwerdeführer im Strafverfahren vertrete. Das gleichzeitig gestellte

Akteneinsichtsgesuch wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2023 mit Verweis auf

Art. 101 Abs. 1 StPO abgewiesen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszi-

kel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA L.________»). Am 26. Februar 2024

zeigte Rechtsanwalt C.________ seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer

an und ersuchte um Akteneinsicht. Nach Erhalt der Vollmacht wurde das von Rechts-

anwalt C.________ gestellte Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 10. April

2024 mit Verweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO abgewiesen. Zudem gab der damals

verfahrensleitende Staatsanwalt bekannt, dass er selben Tags ein Schreiben des

vormaligen Vertreters (Anmerkung der Kammer: Rechtsanwalt L.________) erhal-

ten habe, wonach das Mandatsverhältnis und somit auch das Zustelldomizil in seiner

Kanzlei erloschen sei.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 ersuchte Rechtsanwalt C.________ darum,

dass der israelische Rechtsanwalt M.________, welcher vom Beschwerdeführer

ebenfalls mandatiert worden war, an der nach der Auslieferung zu erwartenden Ein-

vernahme des Beschwerdeführers teilnehmen könne. Zudem bat er um eine Be-

suchsbewilligung für Rechtsanwalt M.________ mit der Begründung, dieser diene

ihm als Dolmetscher (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Ver-

teidigung A.________» > «RA C.________»). Am 30. Oktober 2024 teilte Rechtsan-

walt B.________ mit, dass der Beschwerdeführer ihn zusätzlich zu Rechtsanwalt

C.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und er fortan als

dessen Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO fungiere. Gleichzeitig ersuchte

er darum, dass ihm zu gegebener Zeit Akteinsicht gewährt werde und Besuchsbe-

willigungen für ihn selbst und Rechtsanwalt C.________ ausgestellt werden, sobald

der Beschwerdeführer in der Schweiz inhaftiert werde (Akten BA 24 464 / W 19 757,

Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

Am 15. Januar 2025 stellte die neu verfahrensleitende a.o. Staatsanwältin

N.________ (Anmerkung der Kammer: später O.________; nachfolgend: verfah-

E. 8 rensleitende Staatsanwältin) Dauerbesuchsbewilligungen für Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt B.________ aus (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ord- ner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA C.________» und «RA B.________»). Mit separater Verfügung wies sie das am 15. Oktober 2024 von Rechtsanwalt C.________ gestellte und am 14. Oktober 2025 [recte: 14. Januar 2025] von Rechtsanwalt B.________ wiederholte Gesuch um Zulassung von Rechtsanwalt M.________ als Wahlverteidiger (Art. 127 Abs. 5 StPO) sowie um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für diesen ab. Am 20. Januar 2025 stellte die verfahrensleitende Staatsanwältin eine Dauerbesuchsbewilligung für die Übersetze- rin P.________ aus (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Vertei- digung A.________» > «RA B.________»).

E. 9 April 2025 auf Ersuchen hin zugestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

E. 10 April 2025 gestellten Anträge von Rechtsanwalt B.________ auf präzise Be- kanntgabe des Tatverdachts, auf Akteinsicht und auf Verbesserung der Haftbedin- gungen ab. Am 28. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht. Mit Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 wurde die Beschwerde abgewiesen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71, «BK 25 188»).

E. 11 W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

E. 14 Schweizer Staatsanwaltschaften. Aufgrund der erfolgten Rückmeldungen wurden deren Verfahren grossmehrheitlich übernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ord- ner 1, Faszikel 2; Ordner 3 > «Antrag Haftverlängerung 14.10.25» > CD-Rom > Bei- lage 10 «Übersicht Geschädigte»). Am 2. September 2025 gingen die Erledigungs- akten der deutschen Strafverfolgungsbehörden betreffend das am 19. Mai 2025 rechtshilfeweise an die F.________ gestellte Auskunftsbegehren bei der Staatsan- waltschaft ein (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 48 > «IR Requests Deutsch- land»). Des Weiteren wurden im September 2025 diverse Rechtshilfeersuchen in

12 Zusammenhang mit Kontosperrungen bzw. der Aufrechterhaltung derselben gestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 57 > «RHE Ungarn»; Ordner 58 > «RHE Por- tugal»; Ordner 60 > «RHE Tschechische Republik»; Ordner 62 > «RHE Litauen»; Ordner 67 > «RHE Zypern»). Zudem erfolgten neun Information Requests an aus- ländische Kryptowährungsbörsen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 44 «Infor- mation Requests»). Nach erhaltener (eingeschränkter) Akteneinsicht und umfassendem E-Mail-Aus- tausch mit der verfahrensleitenden Staatsanwältin unter anderem zum Verfahrens- gegenstand, zur erneuten Frage nach Besuchen mit Rechtsanwalt M.________ und zu den Haftbedingungen teilte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom

E. 18 März 2026 ab (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «BK 25 510» und «Verfügungen»).

E. 19 Januar 2026 gestellte Gesuch um Gewährung des freien Geleits für X.________ nicht ein. Zudem wies er den Antrag der Verteidigung auf rechtshilfeweise Identifika- tion von S.________, R.________ und T.________ vom 20. Januar 2026 ab (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»). Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 gab die Verteidigung bekannt, dass sie mit den in der Verfügung vom 22. Ja- nuar 2026 für den Verzicht auf die rechtshilfeweise Identifikation vorgebrachten Gründen in mehrfacher Hinsicht nicht einverstanden sei (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.35 Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 482 vom 21. Januar 2026 wurde das Ausstandsgesuch (E. 5.22 hiervor) gutgeheissen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 72 > «Ausstandsverfahren» > «BK 25 482»). Nach Erhalt des vorer- wähnten Beschlusses teilte Rechtsanwalt B.________ am 27. Januar 2026 mit, dass zwecks Beschleunigung des Verfahrens darauf verzichtet werde, die Wiederholung einzelner Beweismassnahmen zu beantragen. Die Verteidigung behalte sich jedoch vor, einzelne Untersuchungshandlungen als gesetzeswidrig und deren Ergebnisse als unverwertbar geltend zu machen (Akten BA 24 464/ W 19 757, Ordner 71 > «Ver- fügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

15 5.36 Auf Vorladung vom 6. Januar 2025 hin wurde der Beschwerdeführer am 28. Januar 2026 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme wurde er darüber orientiert, dass sich bislang 30-40 geschädigte Personen als Privatkläger im Strafverfahren konstituiert hätten (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 6, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»; Ordner 72 > «Vorladungen»). 5.37 Bezugnehmend auf die Eingabe des Hauptvertreters des Beschwerdeführers vom

3. Februar 2026 erläuterte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit Schreiben vom

9. Februar 2026, was nach der Einvernahme vom 28. Januar 2026 im Beisein von Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft und der Übersetzerin auf Nachfrage des Be- schwerdeführers hin betreffend den weiteren Verfahrenslauf besprochen wurde. Be- treffend die von Rechtsanwalt B.________ vorgebrachte Möglichkeit der Sicherheits- leistung gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. a StPO verwies der verfahrensleitende Staats- anwalt auf den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 2149 vom 28. Oktober 2025 E. 24-25 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 530 vom 24. November 2025 E. 7.3 und hielt fest, dass sich an dieser Auffassung nichts geändert habe (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.38 Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 machte die Verteidigung zusammenfassend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und beantragte, die Strafunter- suchung sei bis zum 16. März 2026 entweder durch Anklageerhebung oder Einstel- lung abzuschliessen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.39 Am 10. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft antragsgemäss eine Dauerbe- suchsbewilligung für Rechtsanwältin Y.________ aus (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.40 Am 11. März 2026 teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt Rechtsanwältin Y.________ auf Anfrage vom 26. Februar 2026 hin mit, dass die bisherigen Akten noch nicht paginiert worden seien, da sich der Aktenumfang laufend erweitere und eine systematische Aktenordnung vorgenommen werde, um diese dann im Ankla- gestadium laufend zu paginieren. Aufgrund noch hängiger Beschwerdeverfahren be- finde sich ein grosser Teil der Akten noch beim Obergericht des Kantons Bern (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Ver- teidigung A.________» > «RA B.________»). 5.41 Am 20. März 2026 erhob der Beschwerdeführer die zu beurteilende Rechtsverzöge- rungsbeschwerde. Während hängigem Beschwerdeverfahren wiesen Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ am 13. April 2026 erneut auf eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots hin (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA D.________»). 5.42 Am 10. April 2026 stellte die Kantonspolizei Bern den Schlussbericht inkl. Deliktblät- ter pro geschädigte Person fertig (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 4, Faszikel 4). 5.43 Am 14. April 2026 beantragte der verfahrensleitende Staatsanwalt dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Be-

16 schwerdeführers um weitere sechs Monate (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2 > «Antrag Haftverlängerung 14.04.26»). 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner 28-seitigen Beschwerde eine Verfahrensver- schleppung geltend und beanstandet die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.

E. 21 Januar 2025 in die Schweiz ausgeliefert wurde. Kommt hinzu, dass offenbar bereits zahlreiche (technische) Ermittlungshandlungen seitens der schweizerischen resp. ukrainischen Strafverfolgungs- behörden resp. gemeinsam als Joint Investigation Team (seit Januar 2022) erfolgten (u.a. Server-, Bankkonto-, Telefon- und Call Center-Überwachungen; Observationen; Sicherung und Auswertung von Servern im In- und Ausland; Einvernahmen diverser Personen und Sicherstellungen im Rahmen des gemeinsamen Action Days), wobei es auch zu berücksichtigen gilt, dass die Ermittlungs- und Verfah- renshandlungen in der Ukraine angesichts des Kriegsausbruchs im Februar 2022 nur zögerlich voran- kamen, weil der direkte Kontakt als auch die offiziellen polizeilichen und justiziellen Kanäle offenbar zeitweise unterbrochen waren oder ganz ausfielen (vgl. S. 5 des staatsanwaltschaftlichen Haftanord- nungsantrags vom 23. Januar 2025). Schliesslich ist auch im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft erst mit Verfügung vom 14. April 2025 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf den Straf- tatbestand von Art. 260ter StGB ausgedehnt hat und alsdann die Zuständigkeitsfrage mit der Bundes- anwaltschaft geklärt wurde, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Wie bereits vor- stehend dargetan, hat die Staatsanwaltschaft in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise begründet, wes- halb eine diesbezügliche Ausdehnung erst im April 2025 – nach der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025 – erfolgte (vgl. E. 4.2 hiervor).

E. 25 Juni 2025 ein Rechtshilfeersuchen gestellt worden sei. Diesem Rechtshilfeersuchen (Beilage 10 zum Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025) lässt sich allerdings entnehmen, dass bereits am

20. April 2023, 28. Juli 2023 und am 11. Oktober 2023 um Rechtshilfe ersucht worden war. Das Rechts- hilfeersuchen richtet sich auf Restituierung von Geldern, Information zum Ermittlungsstand, Übermitt- lung aller Einvernahmen sowie der Durchführung einer Einvernahme. Zwar richtete sich der Aktionstag vom 18. Juli 2023 offenbar auch gegen die einzuvernehmende Person, weitere direkte Parallelen sind jedoch nicht ersichtlich. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Vorbereitung von Einvernahmen in so komplexen Fällen wie dem vorliegenden viel Zeit in Anspruch nimmt. Diese Vorbereitung kann – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt

– nicht von Software übernommen werden; diese kann aktuell maximal unterstützend tätig werden. Dies gilt auch für die entsprechende Selektion der Unterlagen. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass moderne Software für diese Vorgänge nur wenige Stunden braucht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass erst nach der letzten Haftverlängerung die Liste der Geschä- digten erstellt, die Verfahrensakten bei den anderen Kantonen angefordert und die Untersuchungen übernommen worden seien. Angesichts des planmässigen Vorgehens und des hohen Organisations- grades der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist es nicht abwegig, dass zuerst die Organi- sation durchleuchtet (vgl. dazu etwa die Grafiken in Beilage 17 zum Haftverlängerungsantrag vom

14. Oktober 2025) und erst danach nach Geschädigten gesucht wird und deren Verfahren übernommen werden. Anhand der Haftakten lässt sich nicht genau eruieren, ab welchem Zeitpunkt der Verdacht bestand, dass die tschechischen Firmen AA.________, AB.________ und AC.________ Teil des Geldwäscher- einetzes sein könnten. Im Haftantrag vom 23. Januar 2025 sowie dem Haftverlängerungsantrag vom

15. April 2025 war jedenfalls noch nicht die Rede davon. So oder anders ist darin, dass die Staatsan- waltschaft die Rechtshilfeersuchen auf Einvernahme der Geschäftsführer dieser Firmen noch nicht ge- stellt hat, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken […]. Den Haftakten und dem Haftverlängerungsantrag lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft seit der letzten Haftverlängerung umfangreiche Ermittlungshandlungen vornahm. Angesichts des kom- plexen Verfahrens erstaunt es nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, dass gewisse Verfahrens- handlungen grosser Vorbereitung bedürfen. Darin kann denn auch keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erblickt werden.

20

E. 27 März 2025 und 8. April 2025 wurden ihm diverse Vorhalte zu technischen Spuren unterbreitet, über die der Beschwerdeführer offenbar mit verschiedenen betrügerisch genutzten Plattformen und mit anderen beschuldigten Personen in Verbindung ge- bracht wurde. Zudem wurden ihm Zeugenaussagen vorgehalten (vgl. dazu beispiel- haft: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________», Protokoll der delegieren Einvernahme vom 4. Februar 2025, Z. 1153 ff.; Protokoll der delegieren Einvernahme vom 4. März 2025, Z. 334 ff., 350 ff., 434 ff., 483 ff., 538 ff. 810 ff., 1368 ff., insb. 1435 ff., 1463 ff. und 1579 ff.; Protokoll der delegieren Einvernahme vom 27. März 2025, Z. 298 ff., 341 ff., 365 ff., 599 ff. 1033 ff., 1205 ff., 1260 ff., 1353 ff., 1435, 1497 ff. und 1668 ff.; Protokoll der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 80 ff., 145 ff., 166 ff., 331 ff., 536 ff., 692 ff., 997 ff. 1403 ff.). Im Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 wurde durch die Staatsanwaltschaft auch plausibel dargelegt, weshalb es bei umfassenden Sach- verhalten wie dem vorliegenden oft schwierig ist, eine direkte Verbindung von den Geschädigten zu einer beschuldigten Person herzustellen. So seien Ermittlungen im Bereich des Online-Anlagebetrugs, insbesondere wenn sich diese gegen Personen höherer Stufe richteten, mit Strukturermittlungen gegen kriminelle Organisationen

22 oder gegen die Führungsebene im Betäubungsmittelhandel vergleichbar (S. 5 des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025). Anlässlich der Einvernahmen vom

22. Mai 2025 und vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer zu Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Geldfluss befragt, aufgrund dessen er offenbar ebenfalls mit der Call-Center-Tätigkeit in Verbindung gebracht wurde (beispielhaft: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5 und 6, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________», Pro- tokoll der delegieren Einvernahme vom 22. Mai 2025, Z. 67 ff., 432 ff., 469 ff., 477 ff., 537 ff. und 586 ff. sowie Protokoll der delegieren Einvernahme vom 24. Juni 2025, Z. 90 ff., 170 ff., 401 ff., 523 ff., 580 ff., 606 ff., 664 ff., 788 ff., 927 ff., 941 ff., 945 ff., 964 ff. 1079 ff. [inkl. der von der Polizei erstellten Grafiken]). Grundlagen der Einver- nahmen bildeten mitunter die mittels Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2023 (anläss- lich der grossflächigen Kontosperr-Aktion) eingeholten Kontounterlagen und Konto- auszüge sowie Ermittlungen zu tschechischen und ukrainischen Firmen und deren Inhaber (vgl. dazu S. 5 des Haftverlängerungsantrags vom 14. Oktober 2025 sowie zu den Rechtshilfeersuchen E. 5.2 hiervor).

E. 28 digte Personen parteiöffentlich zu befragen, ist unter dem Gesichtspunkt des Be- schleunigungsgebots nicht zu beanstanden.

E. 29 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nachvollziehbar ausführt, dass die Anklageerhe- bung geplant sei und die Anklageschrift durch eine allfällige Auswertung der Mobil- telefone nicht verzögert werde, da die Anklageschrift unabhängig vom Eintreffen und von der Auswertung der Telefone bearbeitet werde. Mithin liegt derzeit auch insoweit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

E. 30 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4’500.00 (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]; Be- sonders umfangreiches und zeitraubendes Geschäft, zumal praktisch über die ganze Verfahrensdauer hinweg eine Verletzung des Beschleunigungsgebots moniert wurde und entsprechend die gesamten Akten [75 Ordner] konsultiert werden muss- ten), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterlie- gens hat der privat verteidigte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschä- digung.

E. 31 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschrei- ben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt V.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 162 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ (Hauptvertreter) v.d. Rechtsanwalt C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässi- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei (schwerer Fall) etc. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben betreffend Verfahren BA 24 464 / W 19 757

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BA 24 464 / W 19 757) wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei (schwerer Fall) und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Am 20. März 2026 (eingegangen am: 23. März 2026) erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch seinen Hauptvertreter Rechtsanwalt B.________, Rechtsverzögerungsbe- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

i. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat und, dass somit die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung (BA 24 464 / W 19 757) rechtswidrig ver- zögert wurde. ii. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung (BA 24 464 / W 19 757) innert einer Frist von 30 Tagen einzustellen oder Anklage zu erheben.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 25. März 2026 ersuchte die Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Strafkanzlei) die Staatsanwaltschaft um Zusendung der amtlichen Ak- ten. Nach vorgängiger Koordination mit der Kantonspolizei Bern teilte der verfah- rensleitende Staatsanwalt der Strafkanzlei mit E-Mail vom 27. März 2026 mit, dass die Akten nach dem 15. April 2026 eingereicht werden könnten. Am 7. April 2026 wurde die Mitarbeiterin von Rechtsanwalt B.________ durch die Strafkanzlei auf te- lefonische Nachfrage hin entsprechend orientiert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine Eröffnungsanzeige erst nach Eingang der amtlichen Akten bei der Be- schwerdekammer erfolgt. Mit Schreiben vom 7. April 2026 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Bestätigung des Gesprächsinhalts. Mit Schreiben vom 9. April 2026 bestätigte die Verfahrensleitung i.V. den Eingang des vorerwähnten Schreibens und nahm davon Kenntnis. Gleichzeitig teilte sie mit, dass weitere Instruktionen erfolgten, sobald die edierten, amtlichen Akten bei der Beschwerdekammer eingelangt seien. Mit Schreiben vom 14. April 2026 stellte die Verteidigung fest, dass der Inhalt des Telefonats vom 7. April 2026 nicht bestätigt worden sei. Es sei nicht bekannt, ob die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bereits zur Kenntnis- und Stellungnahme zuge- stellt worden sei. Zudem teilte sie mit, dass eine inhaltliche Vorprüfung der Be- schwerde und das Einholen einer Stellungnahme ihrer Auffassung nach ohne Akten- kenntnis erfolgen könne und das Zuwarten der Beschwerdekammer als neuerliche Rechtsverzögerung aufgefasst werde. Nachdem die amtlichen Akten BA 24 464 / W 19 757 (75 Ordner) am 16. April 2026 bei der Beschwerdekammer eingegangen waren, eröffnete die Verfahrensleitung am 17. April 2026 ein Beschwerdeverfahren und stellte der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu. Weiter wurde vom E-Mail-Austausch der Strafkanzlei mit dem verfahrensleitenden Staats- anwalt zwischen dem 25. und dem 27. März 2026 Kenntnis gegeben. Auch vom Ein- gang der beiden Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. und 14. April 2026 wurde Kenntnis genommen und der Generalstaatsanwaltschaft gegeben. Eine Kopie des Schreibens der Verfahrensleitung i.V. vom 9. April 2026 wurde der Generalstaatsan- waltschaft zugestellt. Alsdann wurde bekannt gegeben, dass die amtlichen Akten

3 angesichts des Aktenumfangs grundsätzlich bei der Beschwerdekammer verbleiben und die Parteien diese nach telefonischer Voranmeldung vor Ort einsehen oder bei der Strafkanzlei des Obergerichts abholen können. Schliesslich wurde der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, innert einer unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vergleichsweise verkürzten Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zur Beschwerde einzurei- chen. Mit Verfügung vom 24. April 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom selben Tag Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als Beschul- digter ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist, weshalb er – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2)

– zur Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe zwischen der Verfahrenseröffnung am 4. November 2019 und der Ausdehnung der Untersu- chung auf seine Person am 4. August 2022 (E. 5.1 hiernach) keine grossen Anstren- gungen unternommen, die Untersuchung voranzutreiben, und eine angesichts der vermuteten Delikte «erstaunlich zurückhaltende Ermittlungstätigkeit» moniert (Rz. 16-17 der Beschwerde), ist er nicht zur Beschwerde legitimiert, da er im fragli- chen Zeitraum noch gar nicht am Verfahren beteiligt war. 2.3 Weitergehend ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bezieht sich in der oberinstanzlichen Stellungnahme auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Bern vom 10. April 2026 sowie den Haft- verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2026. Dabei handelt es sich um Noven. Gleich verhält es sich mit der aktenkundigen Eingabe von Rechts- anwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ vom 13. April 2026. 3.2 Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).

4 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleuni- gungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2025 vom

16. Oktober 2025 E. 2.4.1). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind namentlich die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person und der Strafverfolgungs- behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen) sowie die Schwere des Tatvorwurfs (Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2024 vom 17. März 2025 E. 6; 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.2 mit Hinweis; zum Ganzen [auch zum Folgenden]: Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1). Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Ver- fahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass ein- zelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Gemäss Praxis der Beschwerde- kammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsver- zögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 359 vom 19. Februar 2026 E. 3.2 mit Verweis auf BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. Septem- ber 2013 E. 5.2). 4.2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungs- gebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 mit Verweis auf 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3 und HUWILER, Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im schweizerischen Strafprozessrecht, 2025, S. 52 f.).

5 Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist weder durch die Beschwerdeinstanz noch durch das Haftgericht, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht – und bei Rechtsverzögerungsbeschwer- den die Beschwerdeinstanz – prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insge- samt in Frage zu stellen. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haft- sachen bejaht, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, können das Haftgericht oder die Beschwerdeinstanz prozessuale Anordnungen er- lassen, etwa indem Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen angesetzt wer- den (vgl. zum Ganzen Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 f. mit Hin- weisen; Art. 397 Abs. 4 StPO). 5. Zum Verfahrensablauf kann den der Kammer vorliegenden amtlichen Akten im We- sentlichen Folgendes entnommen werden: 5.1 Am 4. November 2019 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschafts- delikte zunächst eine Strafuntersuchung (W 19 757) gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Am 26. November 2019 wurde das Strafverfahren sachlich auf den Straftatbestand des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB ausgedehnt. Nach Übergabe des Verfahrens an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wurde am 4. August 2022 in personeller Hinsicht auf fünf Personen inkl. den Beschwerdeführer ausgedehnt. Mit Verfügungen vom 26. Januar 2023, 8. März 2023 (nachträglich verurkundet), 17. März 2023 und

11. Mai 2023 (teilweise nachträglich verurkundet) wurde das Strafverfahren auf wei- tere Personen sowie den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB ausgedehnt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 1). 5.2 In der Zeit seit der Eröffnung des Verfahrens bis März 2022 (teilweise später verur- kundet) wurden Durchsuchungen diverser, namentlich bei der E.________, aber auch bei der F.________ und der G.________ gehosteter Server angeordnet und Daten beschlagnahmt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 45 > «Durchsuchun- gen» und «Beschlagnahmungen»). Bis März 2023 edierten die Kantonalen Staats- anwaltschaften (zuerst diejenige für Wirtschaftsdelikte, danach diejenige für Beson- dere Aufgaben) unter anderem bei Banken, Finanz- und Datendienstleistungsunter- nehmen beweisrelevante Unterlagen und/oder stellten entsprechende Auskunftsbe- gehren (siehe im Detail: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 30-45, Faszikel 7 > «Editionen»). Am 11. Dezember 2020 wurden Akten der Staatsanwaltschaften Basel- Landschaft Hauptabteilung BM / OK sowie Winterthur / Unterland beigezogen. Am

1. Februar 2023 erfolgte der Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 44 > «Beizug von Akten»). Am 8. März 2023 wurden im Rahmen einer koordinierten Kontosperraktion mit den ukrainischen Straf- verfolgungsbehörden sowie anderen europäischen Ländern Rechtshilfeersuchen an 25 Länder versandt. «Action Day» für die in- und ausländischen Kontosperren war der 26. April 2023 (siehe dazu im Detail: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 46-

6 68, Faszikel 7.1 > «int. Zusammenarbeit»; exemplarisch: Rechtshilfeersuchen an Deutschland vom 8. März 2023 [Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 47 > «RHE Deutschland» > «Aktiv Deutschland»]; siehe auch Ordner 45 > «Beschlag- nahmungen» sowie Ordner 34 betreffend U.________). 5.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft am 27. April 2023 einen Haftbefehl gegen den Be- schwerdeführer erlassen hatte, wurde er am 3. Mai 2023 in Griechenland verhaftet. In der Folge wurden die zuständigen griechischen Behörden mit Schreiben des Bun- desamtes für Justiz vom 17. Mai 2023 um Auslieferung des Beschwerdeführers er- sucht (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2, Faszikel 2 > «Haft A.________» > «Haftbefehl/Ausschreibung» sowie «Auslieferungsverfahren»). Am 25. September 2024 wurde die Auslieferung an die Schweizer Behörden bewilligt. Diese erfolgte am

21. Januar 2025 (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2, Faszikel 2 > «Haft A.________» > «Auslieferungsverfahren»). In der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft befand, verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht auf entsprechende Anträge der Staats- anwaltschaft hin die gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte bewil- ligten Echtzeitüberwachungen verschiedener IP-Adressbereiche und genehmigte weitere resp. die diesbezüglichen Berichte der Staatsanwaltschaft (vgl. Entscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 23 666 vom 16. Mai 2023, KZM 23 230 IV vom 22. Mai 2023, KZM 23 666 I vom 21. Juni 2023, KZM 23 1256 vom

12. September 2023, KZM 23 1397 vom 17. Oktober 2023, KZM 23 1499 vom 8. No- vember 2023, KZM 23 1742 vom 22. Dezember 2023 und KZM 24 45 12. Januar 2024 [Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 69, Faszikel 9 > «ZMG»]). Im Januar 2024 erfolgten überdies diverse Einladungen zur Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaften anderer Kantone sowie an das Fürstentum Liechtenstein. Mit Verfügungen vom 22. Februar 2024 und vom 11. April 2024 wurden Gerichtsstands- anfragen bezüglich 52 Verfahren anderer Schweizer Staatsanwaltschaften akzep- tiert (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 2). Darüber hinaus wurden in der Zeit nach der Verhaftung des Beschwerdeführers bzw. während seiner Ausliefe- rungshaft zahlreiche der in Hinblick auf den «Action Day» erfolgten internationalen Rechtshilfeersuchen durch die ersuchten Behörden beantwortet (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 46-68, Faszikel 7.1 > «int. Zusammenarbeit», konkret: Ordner 47- 48 «RHE Deutschland» > «Aktiv Deutschland», Ordner 49-50 «RHE Georgien», Ordner 51-54 > «Rechtshilfeersuchen» > «RHE Ukraine, Ordner 56 > «RHE Ser- bien» und > «RHE Malta», Ordner 57> «RHE Dänemark» und «RHE Ungarn», Ord- ner 57-58 > «RHE Portugal», Ordner 59 > «RHE Bulgarien», Ordner 60 > «RHE Tschechische Republik», Ordner 61 > «RHE Rumänien», Ordner 62 > «RHE Est- land» und > «RHE Litauen», Ordner 63 > «RHE Niederlande» und > «RHE Eng- land», Ordner 64 > «RHE Slowakei» und > «RHE Lettland», Ordner 65 > «RHE Po- len» und > «RHE Luxemburg, Ordner 66 > «RHE Irland» und > «RHE Belgien», Ordner 67-68 > «RHE via BJ» > «RHE Zypern», > «RHE Saint Vincent and the Gre- nadines», > «RHE Türkei», > «RHE USA» und «RHE Israel»). Im Mai und Juni 2023 wurden in der Ukraine fünf Personen rechtshilfeweise befragt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 54). Weiter wurden neue oder ergänzende Rechtshilfeersuchen gestellt, die Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Ukraine (betreffend das «Joint Investigation Team») verlängert sowie dem Fürstentum Liechtenstein bestätigt, dass

7 ein vorgängig verfügtes Mitteilungsverbot fortbesteht (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 46, Faszikel 7.1 > «int. Zusammenarbeit» > «int. Zusammenarbeit Ukraine, Ordner 49 «RHE Georgien», Ordner 60 > «RHE Tschechische Republik»). Am

18. Juli 2023 fand ein Aktionstag mit Georgien statt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 49 «RHE Georgien»). Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2023 (später verur- kundet) wurde die H.________ zur Herausgabe unter anderem von Registrierungs- und Kundendaten, Verträgen, Logfile-Daten und Zahlungsdaten im Zusammenhang mit der IP-Adresse 179.43.182.195 aufgefordert und die gefundenen Daten be- schlagnahmt (siehe dazu im Detail: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 30, Faszi- kel 7 > «Editionen» > «H.________» sowie Ordner 45 > «Beschlagnahmungen»). Am 2. August 2024 wurden diverse Banken aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Un- terlagen betreffend verschiedene Kundenkonten einzureichen, was sie in der Folge taten (siehe dazu im Detail: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 30, Faszikel 7 > «Editionen» > «I.________» und «J.________», Ordner 35-36: K.________, Ordner 37-43: EFG Bank AG). Weiter ist zu erwähnen, dass sich während der Auslieferungshaft des Beschwerde- führers Rechtsanwalt L.________ bei der Staatsanwaltschaft meldete und mitteilte, dass er den Beschwerdeführer im Strafverfahren vertrete. Das gleichzeitig gestellte Akteneinsichtsgesuch wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2023 mit Verweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO abgewiesen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszi- kel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA L.________»). Am 26. Februar 2024 zeigte Rechtsanwalt C.________ seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und ersuchte um Akteneinsicht. Nach Erhalt der Vollmacht wurde das von Rechts- anwalt C.________ gestellte Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 10. April 2024 mit Verweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO abgewiesen. Zudem gab der damals verfahrensleitende Staatsanwalt bekannt, dass er selben Tags ein Schreiben des vormaligen Vertreters (Anmerkung der Kammer: Rechtsanwalt L.________) erhal- ten habe, wonach das Mandatsverhältnis und somit auch das Zustelldomizil in seiner Kanzlei erloschen sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 ersuchte Rechtsanwalt C.________ darum, dass der israelische Rechtsanwalt M.________, welcher vom Beschwerdeführer ebenfalls mandatiert worden war, an der nach der Auslieferung zu erwartenden Ein- vernahme des Beschwerdeführers teilnehmen könne. Zudem bat er um eine Be- suchsbewilligung für Rechtsanwalt M.________ mit der Begründung, dieser diene ihm als Dolmetscher (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Ver- teidigung A.________» > «RA C.________»). Am 30. Oktober 2024 teilte Rechtsan- walt B.________ mit, dass der Beschwerdeführer ihn zusätzlich zu Rechtsanwalt C.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und er fortan als dessen Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO fungiere. Gleichzeitig ersuchte er darum, dass ihm zu gegebener Zeit Akteinsicht gewährt werde und Besuchsbe- willigungen für ihn selbst und Rechtsanwalt C.________ ausgestellt werden, sobald der Beschwerdeführer in der Schweiz inhaftiert werde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Am 15. Januar 2025 stellte die neu verfahrensleitende a.o. Staatsanwältin N.________ (Anmerkung der Kammer: später O.________; nachfolgend: verfah-

8 rensleitende Staatsanwältin) Dauerbesuchsbewilligungen für Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt B.________ aus (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ord- ner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA C.________» und «RA B.________»). Mit separater Verfügung wies sie das am 15. Oktober 2024 von Rechtsanwalt C.________ gestellte und am 14. Oktober 2025 [recte: 14. Januar 2025] von Rechtsanwalt B.________ wiederholte Gesuch um Zulassung von Rechtsanwalt M.________ als Wahlverteidiger (Art. 127 Abs. 5 StPO) sowie um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für diesen ab. Am 20. Januar 2025 stellte die verfahrensleitende Staatsanwältin eine Dauerbesuchsbewilligung für die Übersetze- rin P.________ aus (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Vertei- digung A.________» > «RA B.________»). 5.4 Nach erfolgter Auslieferung wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröff- nung vom 22. Januar 2025 erstmals durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2, Faszikel 2 > «Haft A.________» > «Haf- teröffnung»). Am 24. Januar 2025 wurde die Untersuchungshaft angeordnet (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2, Faszikel 2 > «Haft A.________» > «Haftantrag + Verlängerung»). Seither befindet er sich in Haft (vgl. E. 6.1 hiernach). 5.5 Nachdem Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft gegen vorerwähnte Verfügung opponiert hatte und im Rahmen des darauffolgenden E-Mail-Verkehrs auf den Rechtsweg verwiesen worden war, erhob er am 27. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 70, Faszikel 12 > «Beschwerdeverfahren» > «BK 25 38-40»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Gleichzeitig erhob Rechtsanwalt C.________ namens des Beschwerdeführers und Rechtsanwalt M.________ Beschwerde. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 38-30 vom 6. Juni 2025 wurde auf die Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ nicht eingetreten. Jene von Rechtsanwalt B.________ wurde abgewiesen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ord- ner 70, Faszikel 12 > «Beschwerdeverfahren» > «BK 25 38-40»). 5.6 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wies die verfahrensleitende Staatsanwältin das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025 (wiederholt am

28. Januar 2025) ab, soweit ihm die Aktenstücke nicht bereits vorgehalten worden waren. Auf die am 10. Februar 2025 durch Rechtsanwalt C.________ dagegen er- hobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 68 vom

6. Juni 2025 nicht ein, da sie nicht durch den Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO, also durch Rechtsanwalt B.________ eingereicht worden war (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 70, Faszikel 12 > «Beschwerdeverfahren» > «BK 25 68»). 5.7 Am 4. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal delegiert durch die Kantonspolizei einvernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»). 5.8 Am 5. Februar 2025 ersuchte Rechtsanwalt C.________ die verfahrensleitende Staatsanwältin darum, einen Arztbesuch mit Dolmetscher für den Beschwerdeführer in die Wege zu leiten, worauf das Regionalgefängnis Bern am 7. Februar 2025 ent- sprechend orientiert wurde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

9 5.9 Am 13. Februar 2025 wurde ein ausserkantonales Verfahren übernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 2). 5.10 Am 21. Februar 2025 beantwortete die verfahrensleitende Staatsanwältin das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Februar 2025 und stellte in Aus- sicht, dass die nächste Einvernahme des Beschwerdeführers zeitnah durchgeführt werde und eine Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Bern erfolge. Zudem be- willigte sie das beantragte Telefongespräch mit Ehefrau und Kinder des Beschwer- deführers. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Anliegen betreffend Haftvollzug an die zuständige Stelle des Regionalgerichts weitergeleitet worden seien und die Staatsanwaltschaft dafür nicht zuständig sei. Mit Schreiben vom

24. Februar 2025 nahm die verfahrensleitende Staatsanwältin Bezug auf das Schrei- ben von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Februar 2025, liess ihm die Antwort des Leiters Vollzugskoordination des Regionalgefängnisses Bern zukommen und hielt erneut fest, dass die Staatsanwaltschaft für Vollzugsfragen nicht zuständig und eine Verlegung in ein anderes Gefängnis aus ihrer Sicht nicht angezeigt sei (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.11 Am 4. März 2025 fand eine delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Bern statt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»). Auf entsprechendes Ersuchen von Rechtsanwalt B.________ vom 7. März 2025 hin liess ihm die verfahrensleitende Staatsanwältin mit Schreiben vom 10. März 2025 das Protokoll der Einvernahme vom 4. März 2025 inkl. Beilagen auf CD-Rom zugehen. Weiter wurde Rechtsanwalt B.________ mit- geteilt, dass das Strafverfahren zum aktuellen Zeitpunkt nicht wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB geführt werde und präzisierte, dass der Begriff «OCG» (Anmerkung der Kammer: kurz für «Organised Crime Group») insbesondere bei internationalen Ermittlungen im Bereich der Cyberkriminalität geläufig sei, jedoch nicht automatisch mit der krimi- nellen und terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter StGB gleichgesetzt werde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Mit Schreiben vom 14. März 2025, welches die verfahrenslei- tende Staatsanwältin am 17. März 2025 an den Leiter Vollzugskoordination des Re- gionalgefängnis Bern weiterleitete, monierte Rechtsanwalt B.________ erneut die Haftbedingungen. Gleichentags wurde die verfahrensleitende Staatsanwältin zwecks Gewährung eines weiteren Telefonats mit der Ehefrau kontaktiert (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.12 Bevor das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 9. April 2025 von dem gegen die anderen Beschuldigten geführten abgetrennt wurde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 1), war er am 27. März 2025 sowie am 8. April 2025 erneut delegiert durch die Kantonspolizei Bern einvernommen worden (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»). Die entsprechen- den Einvernahmeprotokolle wurden der Verteidigung am 28. März 2025 bzw. am

9. April 2025 auf Ersuchen hin zugestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

10 5.13 Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der schweren Geldwäscherei gemäss Art. Art. 305bis Ziff. 2 StGB und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB ausgedehnt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszi- kel 1). 5.14 Am 15. April 2025 wies die verfahrensleitende Staatsanwältin die mit Schreiben vom

10. April 2025 gestellten Anträge von Rechtsanwalt B.________ auf präzise Be- kanntgabe des Tatverdachts, auf Akteinsicht und auf Verbesserung der Haftbedin- gungen ab. Am 28. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht. Mit Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 wurde die Beschwerde abgewiesen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71, «BK 25 188»). 5.15 Zufolge der Verfahrensausdehnung (E. 5.13 hiervor) ersuchte die damalige Verfah- rensleiterin die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. April 2025 um Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens mit der Bundesanwaltschaft. Am

30. April 2025 orientierte die Generalstaatsanwaltschaft die damalige Verfahrenslei- terin darüber, dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. April 2025 ge- stützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung des Verfahrens in der Hand der kan- tonalen Behörde angeordnet und das Verfahren dem Kanton Bern übertragen hatte (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 1). 5.16 Mit Entscheid KZM 25 862 vom 28. April 2025 verlängerte das Kantonale Zwangs- massnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025 um sechs Monate (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2 > «Haft A.________» > «Haftantrag + Verlängerung» > «Antrag Haft- verlängerung 15.04.25»). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BK 25 215 vom 23. Mai 2025 abgewiesen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3 > «BK 25 215 Beschwerde Antrag Verlängerung 15.04.25»). 5.17 Am 22. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer erneut delegiert durch die Kantons- polizei Bern einvernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»). Das Einvernahmeprotokoll inkl. Beilagen auf CD- Rom wurde der Verteidigung auf Ersuchen gleichentags zugestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.18 Am 10. Juni 2025 orientierte die verfahrensleitende Staatsanwältin die Verteidigung darüber, dass sie beabsichtige, Q.________, R.________, S.________ und T.________ rechtshilfeweise als Auskunftspersonen zu befragen, und liess der Ver- teidigung die vorbereiteten Fragebögen inkl. Beilagen zugehen. Gleichzeitig setzte sie ihr Frist für Ergänzungsfragen an. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 verzichtete die Verteidigung auf Ergänzungsfragen im damaligen Zeitpunkt, machte jedoch gel- tend, dass sie an den rechtshilfeweise Befragungen teilnehmen wolle und ersuchte um frühzeitige Mitteilung von Ort und Zeit der Einvernahmen (Akten BA 24 464 /

11 W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.19 Am 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal delegiert durch die Kantonspolizei Bern einvernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 6). Das diesbezüglich Einvernahmeprotokoll inkl. Beilagen (u.a. die vorgehaltenen Zeugen- einvernahmen) auf CD-Rom sowie das Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2025 an die georgischen Strafbehörden inkl. Beilage auf Deutsch und Englisch wurden der Verteidigung am 25. Juni 2025 übermittelt. 5.20 Mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Juli 2025 wurde den ukrainischen Strafverfolgungs- behörden die Einvernahme der vorerwähnten Personen beantragt. Zudem wurde er- neut ersucht, die noch fehlenden Datenträger zu übersenden. Genanntes Rechtshil- feersuchen liess die verfahrensleitende Staatsanwältin der Verteidigung selben Tags zugehen. Weiter wurde eine Excel-Übersicht betreffend die in der Einvernahme vom

24. Juni 2025 erwähnten Transaktionen übermittelt und mitgeteilt, dass Einsicht in drei Bundesordner mit Kontounterlagen aus der Ukraine, der Tschechischen Repu- blik und Rumänien, in zwei Bundesordner mit Kontounterlagen von diversen Konten bei der U.________ sowie in ein rotes Mäppchen mit Aktenstücken betreffend Über- wachung von Bankbeziehungen genommen werden könne. Am 3. Juli 2025 wurde entsprechend Akteneinsicht gewährt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Fas- zikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»; Ordner 50: Rechtshilfe- ersuchen an Georgien vom 25. Juni 2025; Ordner 54 und 55: Rechtshilfeersuchen an die Ukraine vom 1. Juli 2025). 5.21 Gemäss Aktennotiz vom selben Tag fand am 7. August 2025 eine Besprechung zwi- schen der verfahrensleitenden Staatsanwältin und Rechtsanwalt B.________ statt, in deren Rahmen unter anderem der aufgrund des Mutterschaftsurlaubs der verfah- rensleitenden Staatsanwältin notwendige Wechsel der Verfahrensleitung per No- vember 2025 thematisiert und über die Möglichkeit der Durchführung eines abge- kürzten Verfahrens diskutiert wurde. Auf Wunsch der Verteidigung wurde daraufhin die für den 13. August 2025 geplante delegierte Einvernahme des Beschwerdefüh- rers abgesagt. Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde der Antrag von Rechtsan- walt B.________ vom 14. August 2025 auf Durchführung eines abgekürzten Verfah- rens gutgeheissen und der Verteidigung Frist zum Einreichen einer schriftlichen Ein- gabe angesetzt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «abgekürztes Verfahren»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Gestützt auf eine von der Kantonspolizei Bern erstellte Liste mit geschädigten Per- sonen, welche nachweislich eine Anzeige erstattet hatten, gelangte die Staatsan- waltschaft mit interkantonaler Gerichtstandsanfrage vom 22. August 2025 an 14 Schweizer Staatsanwaltschaften. Aufgrund der erfolgten Rückmeldungen wurden deren Verfahren grossmehrheitlich übernommen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ord- ner 1, Faszikel 2; Ordner 3 > «Antrag Haftverlängerung 14.10.25» > CD-Rom > Bei- lage 10 «Übersicht Geschädigte»). Am 2. September 2025 gingen die Erledigungs- akten der deutschen Strafverfolgungsbehörden betreffend das am 19. Mai 2025 rechtshilfeweise an die F.________ gestellte Auskunftsbegehren bei der Staatsan- waltschaft ein (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 48 > «IR Requests Deutsch- land»). Des Weiteren wurden im September 2025 diverse Rechtshilfeersuchen in

12 Zusammenhang mit Kontosperrungen bzw. der Aufrechterhaltung derselben gestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 57 > «RHE Ungarn»; Ordner 58 > «RHE Por- tugal»; Ordner 60 > «RHE Tschechische Republik»; Ordner 62 > «RHE Litauen»; Ordner 67 > «RHE Zypern»). Zudem erfolgten neun Information Requests an aus- ländische Kryptowährungsbörsen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 44 «Infor- mation Requests»). Nach erhaltener (eingeschränkter) Akteneinsicht und umfassendem E-Mail-Aus- tausch mit der verfahrensleitenden Staatsanwältin unter anderem zum Verfahrens- gegenstand, zur erneuten Frage nach Besuchen mit Rechtsanwalt M.________ und zu den Haftbedingungen teilte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom

18. September 2025 mit, dass ein abgekürztes Verfahren nicht als gangbar erachtet werde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Mit Verfügung vom 19. September 2025 wurde das abgekürzte Verfahren abgebrochen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «abgekürztes Verfahren»). 5.22 Mit Eingabe vom 26. September 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstands- gesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin. Da sich diese zu jenem Zeit- punkt bereits im Mutterschaftsurlaub befand, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 30. September 2025 Staatsanwalt V.________ (nachfolgend: verfahrensleiten- der Staatsanwalt) zugeteilt. Aufgrund seiner Abwesenheit bis am 31. Oktober 2025 wurde Staatsanwältin W.________ als seine Stellvertreterin bestimmt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 72 > «Ausstandsverfahren» > «BK 25 482»). 5.23 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt B.________ um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten gutgeheissen. Zudem wurde ihm bezugnehmend auf seine Eingabe vom 19. September 2025 mit separa- tem Schreiben die Übersetzung des Schreibens der tschechischen Behörde vom

4. Juli 2023 übermittelt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Ver- teidigung A.________» > «RA B.________»). Weiter teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass er vom Beschwerdeführer mit dessen Verteidigung mandatiert worden sei, Rechtsanwalt B.________ aber der Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO bleibe. In der Folge wurde Rechtsanwalt D.________ eine Dauerbe- suchsbewilligung erteilt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Ver- teidigung A.________» > «RA D.________»). 5.24 Am 2. Oktober 2025 gingen die Erledigungsakten der ukrainischen Behörden inkl. der am 25., 26. und 28. August 2025 durchgeführten rechtshilfeweisen Einvernah- men von S.________, R.________ und T.________ bei der Staatsanwaltschaft ein (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 55). 5.25 Am 6. Oktober 2025 wurden Rechtsanwalt B.________ die Aktenordner Nr. 5-25, 64 und 68 zur Einsichtnahme zugestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Fas- zikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Die Ordner Nr. 1-4, 26, 30-33, 40-42, 44, 46, 49-50, 52-53, 55, 57, 59-60, 62-63 und 65-67 gingen am 6. Ok- tober 2025 zwecks Beurteilung des vorerwähnten Ausstandsgesuchs ans Oberge- richt des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 hiess die Verfahrens- leitung der Beschwerdekammer das dort gestellte Akteneinsichtsgesuch des Be-

13 schwerdeführers gut (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 72 > «Ausstandsverfah- ren» > «BK 25 482»). Auf Nachfrage von Rechtsanwalt B.________ wurde am 17. bzw. 20. Oktober 2025 Einblick in die verbleibenden Aktenordner gewährt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.26 Am 14. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Un- tersuchungshaft des Beschwerdeführers um weitere sechs Monate. Die gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengericht KZM 25 2149 vom 28. Okto- ber 2025 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 530 vom 24. November 2025 ab (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3 > «Antrag Haftverlängerung 14.10.25» und «BK 25 530»). 5.27 Mit interkantonaler Gerichtstandsanfrage vom 15. Oktober 2025 gelangte die Staats- anwaltschaft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 2). 5.28 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ge- such des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2025 um Ausstellung einer Besuchs- bewilligung für Rechtsanwalt M.________ für Besuche im Regionalgefängnis Bern in Begleitung von Rechtsanwalt B.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2025 wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 510 vom

18. März 2026 ab (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «BK 25 510» und «Verfügungen»). 5.29 Mit Schreiben vom 24. und 27. Oktober 2025 wurde bei rund 20 geschädigten Per- sonen abgeklärt, ob sie sich als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer konstituieren wollen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 75 > «Geschä- digte» > «Anfragen PK + Rückmeldungen»). 5.30 Mit Schreiben vom 24. November 2025 teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt Rechtsanwalt B.________ auf Anfrage vom 13. November 2025 mit, dass die Frist zur Fertigstellung der Übersetzung der im Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 erwähnten Erledigungsakten der ukrainischen Behörden (bei der Staatsanwalt- schaft eingegangen am 2. Oktober 2025; siehe oben) bis Anfang Dezember 2025 laufe. Zudem war er bzw. die Verfahrensassistentin betreffend Organisation eines Videoanrufs des Beschwerdeführers mit dessen Ehefrau sowie betreffend Übergabe von Thermounterwäsche und Bücher an den Beschwerdeführer mit Rechtsanwalt B.________ in Kontakt. Auf erneute Nachfrage, dieses Mal durch Rechtsanwalt D.________, liess die Staatsanwaltschaft der Verteidigung am 18. Dezember 2025 die bislang übersetzten Befragungsprotokolle zugehen und gab bekannt, dass die Übersetzung der letzten drei Seiten der ukrainischen Erledigungsunterlagen in Kürze folge und diese nachgereicht werde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Fas- zikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________» und «RA D.________»). 5.31 Mit Schreiben vom 13. und 24. November 2025 ersuchten Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt D.________ um einen Besprechungstermin mit dem verfahrensleitenden Staatsanwalt, was dieser mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 – zumindest für den damaligen Zeitpunkt – ab-

14 lehnte (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA D.________»). 5.32 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 erkundigte sich Rechtsanwalt B.________ nach dem weiteren Fortgang der Strafuntersuchung, drückte sein Erstaunen über die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2025 aus und ersuchte zu- sammengefasst darum, die Untersuchung entsprechend dem Gesetz beschleunigt zu führen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.33 Am 30. Dezember 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2025 inkl. Beilagen so- wie die drei letzten übersetzten Seiten der ukrainischen Erledigungsunterlagen. Das Passwort wurde separat per E-Mail zugestellt. Mit selbiger E-Mail wurde darüber ori- entiert, dass Anfang Januar 2026 eine telefonische Kontaktaufnahme zwecks Ver- einbarung eines Einvernahmetermin mit dem Beschwerdeführer erfolgen werde (Ak- ten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 4, Faszikel 4: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2025); Ordner 72 > «Vorladungen»; Ordner 73, Faszi- kel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Mit Rechtshilfeersuchen vom gleichen Tag wurde Griechenland um Übersendung der sichergestellten Mobil- telefone des Beschuldigten gebeten (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 62 > «RHE Griechenland»). Im Hinblick auf die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde am 9. Januar 2026 bei weiteren 20 geschädigten Personen abgeklärt, ob sie sich als Privatkläger im Strafverfahren gegen diesen konstituieren wollen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 75 > «Geschädigte» > «Anfragen PK + Rückmeldun- gen»). 5.34 Während dem Ersuchen des Beschwerdeführers um einen persönlichen Besuch sei- ner Frau einmalig entsprochen wurde, trat der verfahrensleitende Staatsanwalt mit Verfügung vom 22. Januar 2026 auf das mit Schreiben des Hauptvertreters vom

19. Januar 2026 gestellte Gesuch um Gewährung des freien Geleits für X.________ nicht ein. Zudem wies er den Antrag der Verteidigung auf rechtshilfeweise Identifika- tion von S.________, R.________ und T.________ vom 20. Januar 2026 ab (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»). Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 gab die Verteidigung bekannt, dass sie mit den in der Verfügung vom 22. Ja- nuar 2026 für den Verzicht auf die rechtshilfeweise Identifikation vorgebrachten Gründen in mehrfacher Hinsicht nicht einverstanden sei (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.35 Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 482 vom 21. Januar 2026 wurde das Ausstandsgesuch (E. 5.22 hiervor) gutgeheissen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 72 > «Ausstandsverfahren» > «BK 25 482»). Nach Erhalt des vorer- wähnten Beschlusses teilte Rechtsanwalt B.________ am 27. Januar 2026 mit, dass zwecks Beschleunigung des Verfahrens darauf verzichtet werde, die Wiederholung einzelner Beweismassnahmen zu beantragen. Die Verteidigung behalte sich jedoch vor, einzelne Untersuchungshandlungen als gesetzeswidrig und deren Ergebnisse als unverwertbar geltend zu machen (Akten BA 24 464/ W 19 757, Ordner 71 > «Ver- fügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»).

15 5.36 Auf Vorladung vom 6. Januar 2025 hin wurde der Beschwerdeführer am 28. Januar 2026 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme wurde er darüber orientiert, dass sich bislang 30-40 geschädigte Personen als Privatkläger im Strafverfahren konstituiert hätten (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 6, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»; Ordner 72 > «Vorladungen»). 5.37 Bezugnehmend auf die Eingabe des Hauptvertreters des Beschwerdeführers vom

3. Februar 2026 erläuterte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit Schreiben vom

9. Februar 2026, was nach der Einvernahme vom 28. Januar 2026 im Beisein von Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft und der Übersetzerin auf Nachfrage des Be- schwerdeführers hin betreffend den weiteren Verfahrenslauf besprochen wurde. Be- treffend die von Rechtsanwalt B.________ vorgebrachte Möglichkeit der Sicherheits- leistung gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. a StPO verwies der verfahrensleitende Staats- anwalt auf den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 2149 vom 28. Oktober 2025 E. 24-25 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 530 vom 24. November 2025 E. 7.3 und hielt fest, dass sich an dieser Auffassung nichts geändert habe (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.38 Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 machte die Verteidigung zusammenfassend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und beantragte, die Strafunter- suchung sei bis zum 16. März 2026 entweder durch Anklageerhebung oder Einstel- lung abzuschliessen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.39 Am 10. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft antragsgemäss eine Dauerbe- suchsbewilligung für Rechtsanwältin Y.________ aus (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). 5.40 Am 11. März 2026 teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt Rechtsanwältin Y.________ auf Anfrage vom 26. Februar 2026 hin mit, dass die bisherigen Akten noch nicht paginiert worden seien, da sich der Aktenumfang laufend erweitere und eine systematische Aktenordnung vorgenommen werde, um diese dann im Ankla- gestadium laufend zu paginieren. Aufgrund noch hängiger Beschwerdeverfahren be- finde sich ein grosser Teil der Akten noch beim Obergericht des Kantons Bern (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Ver- teidigung A.________» > «RA B.________»). 5.41 Am 20. März 2026 erhob der Beschwerdeführer die zu beurteilende Rechtsverzöge- rungsbeschwerde. Während hängigem Beschwerdeverfahren wiesen Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ am 13. April 2026 erneut auf eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots hin (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA D.________»). 5.42 Am 10. April 2026 stellte die Kantonspolizei Bern den Schlussbericht inkl. Deliktblät- ter pro geschädigte Person fertig (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 4, Faszikel 4). 5.43 Am 14. April 2026 beantragte der verfahrensleitende Staatsanwalt dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Be-

16 schwerdeführers um weitere sechs Monate (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2 > «Antrag Haftverlängerung 14.04.26»). 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner 28-seitigen Beschwerde eine Verfahrensver- schleppung geltend und beanstandet die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich seine Rügen als unbegründet. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdefüh- rer ein sehr komplexes und aufwendiges Untersuchungsverfahren führt, was allein schon aufgrund der voranstehenden Erwägungen (E. 5) deutlich wird. Der dringende Tatverdacht wurde zuletzt mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 530 vom 24. November 2025 überprüft, welcher unangefochten in Rechtskraft er- wachsen ist. Darin kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich der bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Geldwäscherei (schwerer Fall) bejahte dringende Tatverdacht weiter erhärtet habe. Wie es sich mit der ihm vorgeworfenen Beteiligung an einer organisierten Unternehmung verhält, wurde of- fengelassen (siehe dazu E. 4.3 des erwähnten Beschlusses [Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3, Faszikel 2 > «Antrag Haftverlängerung 14.10.25» > «BK 25 530»]). In den erwähnten Entscheiden wurde denn auch bereits geprüft, ob Verletzungen des Beschleunigungsgebots (in Haftsachen) vorliegen, was verneint wurde (siehe dazu sogleich E. 6.2.1 und 6.3.1). Am 14. April 2026 wurde die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers beantragt. Zur Begründung brachte die Staatsanwaltschaft vor, der dringende Tatverdacht habe sich aufgrund der zwischen- zeitlich eingegangenen Rapporte der Kantonspolizei Bern (Berichtsrapport vom

28. November 2025 und Schlussbericht vom 10. April 2026) weiter verdichtet bzw. sei dieser darin zumindest verständlicher erläutert und detaillierter belegt worden (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3, Faszikel 2 > «Antrag Haftverlängerung 14.04.26»). Dass der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren aus der Untersuchungshaft entlassen worden wäre, ist nicht bekannt. 6.2 Zeitraum von der Eröffnung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafver- fahrens am 4. August 2022 bis zum 23. Mai 2025: 6.2.1 Was die für den genannten Zeitraum gerügten Verfahrensverzögerungen anbelangt, kann vorab auf E. 7.3.3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 betreffend die erstmalige Haftverlängerung verwiesen wer- den. Dort wurde Folgendes ausgeführt: [Vorliegend kann] nicht davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorantrieb, im Gegenteil. Seit der Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid vom 24. Januar 2025 wurden am 4. Februar, 4. März, 27. März und

8. April 2025 vier Einvernahmen mit zahlreichen, komplexen Vorhalten durchgeführt. Diese Einvernah- men galt es vorab vorzubereiten, wobei sich die Vorbereitung nach den überzeugenden und nachvoll- ziehbaren Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 16. Mai 2025 (S. 8) als äusserst zeitintensiv gestaltet haben muss (u.a. mussten die jeweiligen Beweismittel in den über 70 Terabyte Daten gesucht und extrahiert werden). In den letzten drei Monaten wurden zudem nicht nur vier aufwändige Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, sondern parallel zu

17 den Befragungen fanden auch Auswertungen sowie Abklärungen zu Geldflüssen und zu den Unterneh- mungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei statt, deren Erkenntnisse dem Be- schwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt präsentiert werden (vgl. S. 8 der delegierten Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2025). Angesichts dieser getätigten Ermittlungshandlungen in der hier vorliegenden überdurchschnittlich komplexen und aufwändigen Strafuntersuchung liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft die geplanten Ermittlungshandlungen weiterhin zeitnah durchführen und den Beschwerdeführer mit den Ergebnissen konfrontieren wird. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Strafuntersuchung bereits seit Oktober 2019 laufe und die Untersuchungshandlun- gen viel früher hätten durchgeführt werden müssen, ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft zwar offenbar seit Oktober 2019 ein Strafverfahren wegen Online-Anlagebetrugs im grossen Stil führt. Der Beschwerdeführer wurde indes erst am 27. April 2023 zur Verhaftung ausgeschrieben, wobei er am

21. Januar 2025 in die Schweiz ausgeliefert wurde. Kommt hinzu, dass offenbar bereits zahlreiche (technische) Ermittlungshandlungen seitens der schweizerischen resp. ukrainischen Strafverfolgungs- behörden resp. gemeinsam als Joint Investigation Team (seit Januar 2022) erfolgten (u.a. Server-, Bankkonto-, Telefon- und Call Center-Überwachungen; Observationen; Sicherung und Auswertung von Servern im In- und Ausland; Einvernahmen diverser Personen und Sicherstellungen im Rahmen des gemeinsamen Action Days), wobei es auch zu berücksichtigen gilt, dass die Ermittlungs- und Verfah- renshandlungen in der Ukraine angesichts des Kriegsausbruchs im Februar 2022 nur zögerlich voran- kamen, weil der direkte Kontakt als auch die offiziellen polizeilichen und justiziellen Kanäle offenbar zeitweise unterbrochen waren oder ganz ausfielen (vgl. S. 5 des staatsanwaltschaftlichen Haftanord- nungsantrags vom 23. Januar 2025). Schliesslich ist auch im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft erst mit Verfügung vom 14. April 2025 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf den Straf- tatbestand von Art. 260ter StGB ausgedehnt hat und alsdann die Zuständigkeitsfrage mit der Bundes- anwaltschaft geklärt wurde, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Wie bereits vor- stehend dargetan, hat die Staatsanwaltschaft in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise begründet, wes- halb eine diesbezügliche Ausdehnung erst im April 2025 – nach der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025 – erfolgte (vgl. E. 4.2 hiervor). 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer neu moniert, dass erst acht Monate, nachdem das Strafverfahren auf ihn ausgedehnt worden sei, ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei (Rz. 18 der Beschwerde), legt er nicht dar, aus welchen Gründen er be- reits zu einem früheren Zeitpunkt hätte zur Verhaftung ausgeschrieben werden kön- nen und müssen. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass ein Haftbefehl nur dann er- lassen werden kann, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Verge- hens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO). 6.2.3 Wenn nunmehr gerügt wird, während der 20 Monate, in denen sich der Beschwer- deführer in Griechenland in Auslieferungshaft befunden habe, hätten keine konkre- ten Untersuchungshandlungen unter Einbezug des Beschwerdeführers stattgefun- den (Rz. 21 und 63-66 der Beschwerde), ist daran zu erinnern, dass Beweiserhe- bungen wie Einvernahmen und das Auswerten von Mobiltelefonen im Ausland rechtshilfeweise erfolgen müssen. Gemäss dem Internationalen Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz ist bei in Griechenland rechtshilfeweise vorzunehmenden Beweiserhebungen mit einer Bearbeitungsdauer von fünf bis 35 Monaten zu rechnen (http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html > Grie- chenland [zuletzt besucht: 18. Mai 2026]). Inwiefern sich rechtshilfeweise Beweiser-

18 hebungen bei dieser Ausganglage aufgedrängt hätten bzw. verhältnismässig gewe- sen wären, erhellt nicht und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Im Übrigen ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen (E. 5.3) und die zitierten Erwä- gungen der Beschwerdekammer in den Beschlüssen BK 25 215 vom 23. Mai 2025 (E. 6.2.1 hiervor) und BK 25 530 vom 24. November 2025 (E. 6.3.1 hiernach) fest- zuhalten, dass keine genügenden Hinweise darauf bestehen, dass das Verfahren während der Auslieferungshaft bloss ungenügend vorangetrieben worden wäre. Der Umstand, dass das Schreiben der tschechischen Behörde vom 4. Juli 2023 im Sep- tember 2025 noch nicht (förmlich) übersetzt worden war (Rz. 67 der Beschwerde), lässt keine anderen Schluss zu, zumal der damals verfahrensleitende Staatsanwalt Z.________ auch nach Eingang dieses Schreibens noch mit den tschechischen Behörden betreffend Ergänzung eines Rechtshilfeersuchens in Kontakt war (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 60 > «RHE Tschechische Republik»: Schreiben vom

20. Oktober 2023 betreffend Ergänzung Rechtshilfeersuchen. 6.2.4 Betreffend die Rüge, wonach zwischen der Abtrennung des gegen den Beschwer- deführer geführten Strafverfahrens am 9. April 2025 und der Verfahrensausdehnung am 14. April 2025 (E. 5.12 und E. 5.13 hiervor) keine neuen Tatsachen eingetreten seien und der Beschwerdeführer aufgrund der Begründung der Verfügung vom

9. April 2025 darauf vertraut habe, dass die Untersuchung «zeitnah», also schnell und umgehend, abgeschlossen werden könne (Rz. 71-73 der Beschwerde), muss er sich entgegenhalten lassen, dass die in der Verfügung gewählte Formulierung keine «verbindliche Zusage» darstellt und auch kein konkreter Zeithorizont genannt wurde. Vielmehr wurden in erwähnter Verfügung sachliche Gründe für die Verfahrenstren- nung, mitunter das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO und die Ungewissheit des Verhaftungszeitpunkts der Mitbeschuldigten, genannt (Ak- ten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 1, Faszikel 1). Der Umstand, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren am 14. April 2025 auf den Straftatbestand von Art. 260ter StGB ausgedehnt wurde, steht dazu nicht im Widerspruch und stellt entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch keine Verletzung des Fairnessge- bots gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a StPO dar. Ebenso wenig ist erkennbar oder wird dargelegt, inwiefern sich das Verfahren aufgrund der Ausdehnung unnötig in die Länge gezogen haben soll. Im Gegenteil ist daran zu erinnern, dass die Strafbehör- den dazu verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten bzw. dieses auszudehnen und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straf- taten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 2 StPO), ansonsten sich gar die Frage einer Begünstigung gemäss Art. 305 StGB stellen könnte. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 festgehalten wurde (E. 6.2.1 hiervor), ist im Übrigen auch im Umstand, dass in der Folge mit der Bundesanwaltschaft die Zuständigkeits- frage geklärt werden musste, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erbli- cken, wurde die Staatsanwaltschaft doch gerade tätig. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist im Zeitraum von der Eröffnung des gegen den Beschwerde- führer geführten Strafverfahrens am 4. August 2022 bis zum 23. Mai 2025 nach wie vor keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. 6.3 Zeitraum vom 24. Mai 2025 bis zum 24. November 2025:

19 6.3.1 Was die für den genannten Zeitraum gerügten Verfahrensverzögerungen anbelangt, kann vorab auf Erwägung 7.5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 530 vom 24. November 2025 betreffend die zweite Haftverlängerung verwie- sen werden. Dort wurde Folgendes ausgeführt: Neu ist das Argument, dass die Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen die Auslieferung abgewartet habe, obwohl schon seit Mai 2023 bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ausgeliefert werde. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Haftantrag vom 23. Januar 2025, S. 5, zu verweisen, wonach die ersten Schriftstücke aus der Ukraine aufgrund des Krieges erst in der Woche vor dem Haftantrag eingegangen seien. Aus dem Haftantrag erhellt ebenso, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur digitale Spuren sicherte, sondern auch diverse Rechtshilfeersuchen stellte. Bereits 2023 kam es zu polizeilichen Interventionen in der Ukraine und Georgien. Die Staatsanwaltschaft blieb also nicht untätig bis zur Auslieferung, vielmehr gestaltete sich der Rechtshilfeweg aufgrund geopolitischer Unwägbar- keiten schlicht umständlicher als gewöhnlich. Der Beschwerdeführer rügt, dass im Nachgang des Aktionstags in Georgien vom 18. Juli 2023 erst am

25. Juni 2025 ein Rechtshilfeersuchen gestellt worden sei. Diesem Rechtshilfeersuchen (Beilage 10 zum Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025) lässt sich allerdings entnehmen, dass bereits am

20. April 2023, 28. Juli 2023 und am 11. Oktober 2023 um Rechtshilfe ersucht worden war. Das Rechts- hilfeersuchen richtet sich auf Restituierung von Geldern, Information zum Ermittlungsstand, Übermitt- lung aller Einvernahmen sowie der Durchführung einer Einvernahme. Zwar richtete sich der Aktionstag vom 18. Juli 2023 offenbar auch gegen die einzuvernehmende Person, weitere direkte Parallelen sind jedoch nicht ersichtlich. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Vorbereitung von Einvernahmen in so komplexen Fällen wie dem vorliegenden viel Zeit in Anspruch nimmt. Diese Vorbereitung kann – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt

– nicht von Software übernommen werden; diese kann aktuell maximal unterstützend tätig werden. Dies gilt auch für die entsprechende Selektion der Unterlagen. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass moderne Software für diese Vorgänge nur wenige Stunden braucht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass erst nach der letzten Haftverlängerung die Liste der Geschä- digten erstellt, die Verfahrensakten bei den anderen Kantonen angefordert und die Untersuchungen übernommen worden seien. Angesichts des planmässigen Vorgehens und des hohen Organisations- grades der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist es nicht abwegig, dass zuerst die Organi- sation durchleuchtet (vgl. dazu etwa die Grafiken in Beilage 17 zum Haftverlängerungsantrag vom

14. Oktober 2025) und erst danach nach Geschädigten gesucht wird und deren Verfahren übernommen werden. Anhand der Haftakten lässt sich nicht genau eruieren, ab welchem Zeitpunkt der Verdacht bestand, dass die tschechischen Firmen AA.________, AB.________ und AC.________ Teil des Geldwäscher- einetzes sein könnten. Im Haftantrag vom 23. Januar 2025 sowie dem Haftverlängerungsantrag vom

15. April 2025 war jedenfalls noch nicht die Rede davon. So oder anders ist darin, dass die Staatsan- waltschaft die Rechtshilfeersuchen auf Einvernahme der Geschäftsführer dieser Firmen noch nicht ge- stellt hat, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken […]. Den Haftakten und dem Haftverlängerungsantrag lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft seit der letzten Haftverlängerung umfangreiche Ermittlungshandlungen vornahm. Angesichts des kom- plexen Verfahrens erstaunt es nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, dass gewisse Verfahrens- handlungen grosser Vorbereitung bedürfen. Darin kann denn auch keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erblickt werden.

20 6.3.2 Wenn vorgebracht wird, die Staatsanwaltschaft habe ihre Untersuchungstätigkeit nach der Verfahrenstrennung und -ausdehnung bzw. im Frühling und Sommer 2025 auf formelle Aspekte wie das Versenden weiterer Rechtshilfeersuchen zur Befra- gung ukrainischer Zeuginnen und Zeugen, inländische Gerichtsstandanfragen und Schreiben an potenzielle Geschädigte mit der Bitte um Beantwortung eines Frage- bogens und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme am Strafverfahren be- schränkt (Rz. 24 der Beschwerde), ist festzustellen, dass angesichts der erwähnten Ermittlungshandlungen gerade keine Untätigkeit vorliegt. Ebenso wenig ist darin, dass die vorerwähnten Untersuchungshandlungen erst drei Jahre nach der Eröff- nung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens erfolgten, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Inwiefern die Untersuchungs- handlungen früher hätten erfolgen können und müssen, erhellt nicht und wird von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Wie bereits im Beschluss BK 25 530 vom

24. November 2025 ausgeführt, erweist es sich angesichts des nach aktuellem Kenntnisstand planmässigen Vorgehens und des hohen Organisationsgrades der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten keineswegs als abwegig, dass zuerst die Organisation an sich untersucht und weiter abgeklärt wurde, welche Position der Beschwerdeführer innehatte, und erst danach nach Geschädigten gesucht und de- ren Verfahren übernommen wurden. Die rechtshilfeweisen Einvernahmen von R.________, S.________ und T.________ im Sommer 2025 dienten der Aufklärung der Organisationsstruktur (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 54: Rechtshilfeersu- chen an die Ukraine vom 1. Juli 2025 inkl. Fragenkatalog). Was der Beschwerdefüh- rer aus der Feststellung, wonach nach sechs Jahren Strafuntersuchung nicht mehr von mehreren 10'000 Geschädigten und mehr als 100 Millionen Euro Schaden, son- dern von rund 30-40 Geschädigten und einem Schaden von rund sieben Millionen Franken ausgegangen werde (Rz. 26 der Beschwerde), mit Blick auf die Rüge der Rechtsverzögerung zu seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Nur am Rande ist festzuhalten, dass es sich bei den erstgenannten Zahlen um Hochrechnungen han- delte, welche die gesamte kriminelle Organisation betrafen (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2: Haftantrag vom 23. Januar 2025, S. 4). Wollte der Beschwerdeführer damit etwa insinuieren, dass die Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungen nicht wei- terkommt und daraus eine unbegründete Verfahrensverzögerung ableiten, ist fest- zuhalten, dass für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. dazu namentlich E. 6.3.4, 6.4.2 und 6.4.3 hiernach). 6.3.3 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der am 21. Januar 2025 an die Schweiz aus- gelieferte Beschwerdeführer (vgl. E. 5.3 hiervor) am 24. Juni 2025 bereits zum sechsten Mal durch die Kantonspolizei einvernommen wurde (vgl. E. 5.7, E. 11, E. 5.12, E. 5.17 und E. 5.19 hiervor). Wenn moniert wird, der Beschwerdeführer sei nur anlässlich der Hafteröffnung (E. 5.4 hiervor) und am 28. Januar 2026 (E. 5.36 hiervor; dazu sogleich auch E. 6.4.2) durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden (Rz. 27 der Beschwerde), muss sich die Verteidigung entgegenhalten las- sen, dass es sich bei den erwähnten sechs Einvernahmen um durch die Staatsan- waltschaft delegierte Einvernahmen handelt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO führen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Beweiserhebungen selber durch. Gemäss Art. 312 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Polizei indes auch nach der Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Die

21 durch die Polizei vorgenommenen Beweiserhebungen sind mithin der Staatsanwalt- schaft zuzurechnen. Bereits in den Beschlüssen BK 25 215 vom 23. Mai 2025 (E. 6.2.1 hiervor) und BK 25 530 vom 24. November 2025 (E. 6.3.1 hiervor) wurde ausgeführt, dass es für die Beschwerdekammer angesichts des Umfangs der Unter- suchungsakten und der zahlreichen, komplexen Vorhalte (dazu sogleich auch E. 6.3.4) nachvollziehbar erscheint, dass sich die Vorbereitung der genannten Ein- vernahmen äusserst zeitintensiv gestaltet haben muss. Die für den 13. August 2025 geplante delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers wurde auf Wunsch der Verteidigung hin abgesagt, nachdem am 7. August 2025 über die Möglichkeit der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens diskutiert worden war (E. 5.21 hiervor). 6.3.4 Wenn der Beschwerdeführer in pauschaler Weise vorbringt, ihm sei bei keiner der vorerwähnten Einvernahmen (E. 6.3.3) ein konkreter Tatvorwurf gemacht und es seien ihm nie Fragen gestellt worden, die ihm eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorwürfen erlaubt hätten, obschon er bereits mit Schreiben vom 10. April 2025 unter anderem einen Antrag auf präzise Bekanntgabe des Tatverdachts gestellt habe (Rz. 27-28 der Beschwerde), muss er sich entgegenhalten lassen, dass er schon anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 grundsätzlich über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden war. Zudem wurden ihm schon da- mals Erkenntnisse aus den laufenden Ermittlungen vorgehalten und Fragen dazu gestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________», Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 22. Januar 2025, zur Sache). Alsdann wurde der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Haftantrag vom 23. Januar 2025 sowie den Haftverlängerungsanträgen vom 15. April 2025 und vom 14. Oktober 2025 detailliert dargestellt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2 > «Haft A.________» > «Haftantrag + Verlängerung» > «Antrag Haftverlängerung 15.04.25» und Ordner 3 > «Antrag Haftverlängerung 14.10.25»). Anders als die Ver- teidigung vorbringt, wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der delegierten Einver- nahmen immer wieder neue Ermittlungsergebnisse präsentiert und Vorhalte ge- macht. In den delegierten Einvernahmen vom 4. Februar 2025, 4. März 2025,

27. März 2025 und 8. April 2025 wurden ihm diverse Vorhalte zu technischen Spuren unterbreitet, über die der Beschwerdeführer offenbar mit verschiedenen betrügerisch genutzten Plattformen und mit anderen beschuldigten Personen in Verbindung ge- bracht wurde. Zudem wurden ihm Zeugenaussagen vorgehalten (vgl. dazu beispiel- haft: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________», Protokoll der delegieren Einvernahme vom 4. Februar 2025, Z. 1153 ff.; Protokoll der delegieren Einvernahme vom 4. März 2025, Z. 334 ff., 350 ff., 434 ff., 483 ff., 538 ff. 810 ff., 1368 ff., insb. 1435 ff., 1463 ff. und 1579 ff.; Protokoll der delegieren Einvernahme vom 27. März 2025, Z. 298 ff., 341 ff., 365 ff., 599 ff. 1033 ff., 1205 ff., 1260 ff., 1353 ff., 1435, 1497 ff. und 1668 ff.; Protokoll der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 80 ff., 145 ff., 166 ff., 331 ff., 536 ff., 692 ff., 997 ff. 1403 ff.). Im Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 wurde durch die Staatsanwaltschaft auch plausibel dargelegt, weshalb es bei umfassenden Sach- verhalten wie dem vorliegenden oft schwierig ist, eine direkte Verbindung von den Geschädigten zu einer beschuldigten Person herzustellen. So seien Ermittlungen im Bereich des Online-Anlagebetrugs, insbesondere wenn sich diese gegen Personen höherer Stufe richteten, mit Strukturermittlungen gegen kriminelle Organisationen

22 oder gegen die Führungsebene im Betäubungsmittelhandel vergleichbar (S. 5 des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025). Anlässlich der Einvernahmen vom

22. Mai 2025 und vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer zu Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Geldfluss befragt, aufgrund dessen er offenbar ebenfalls mit der Call-Center-Tätigkeit in Verbindung gebracht wurde (beispielhaft: Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5 und 6, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________», Pro- tokoll der delegieren Einvernahme vom 22. Mai 2025, Z. 67 ff., 432 ff., 469 ff., 477 ff., 537 ff. und 586 ff. sowie Protokoll der delegieren Einvernahme vom 24. Juni 2025, Z. 90 ff., 170 ff., 401 ff., 523 ff., 580 ff., 606 ff., 664 ff., 788 ff., 927 ff., 941 ff., 945 ff., 964 ff. 1079 ff. [inkl. der von der Polizei erstellten Grafiken]). Grundlagen der Einver- nahmen bildeten mitunter die mittels Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2023 (anläss- lich der grossflächigen Kontosperr-Aktion) eingeholten Kontounterlagen und Konto- auszüge sowie Ermittlungen zu tschechischen und ukrainischen Firmen und deren Inhaber (vgl. dazu S. 5 des Haftverlängerungsantrags vom 14. Oktober 2025 sowie zu den Rechtshilfeersuchen E. 5.2 hiervor). 6.3.5 Wie erwähnt (E. 5.21), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2025 auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens mit Verfügung vom 21. August 2025 gutgeheissen. Am 19. September 2025 wurde das abgekürzte Verfahren ab- gebrochen (E. 5.21 hiervor). Wenn vorgebracht wird, beim Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens habe es sich um einen verzweifelten Versuch gehan- delt, das Verfahren zu beschleunigen, nachdem sich bereits im Sommer 2025 an- hand der bis dahin durchgeführten sieben Einvernahmen gezeigt habe, dass die Un- tersuchung nicht vom Fleck komme (Rz. 84 der Beschwerde), gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten Einvernahmen konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und auch keine Entlas- tungsbeweise nannte (siehe dazu die Protokolle der delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025, 4. März 2025, 27. März 2025, 8. April 2025, 22. Mai 2025 und 24. Juni 2025 [Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5 und 6, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________»], siehe insbesondere die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026, S. 14 Z. 493-495). Dies ist zwar sein gutes Recht, trägt aber nicht zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Soweit der Beschwerdeführer das Scheitern des abgekürzten Ver- fahrens im Wesentlichen der Staatsanwaltschaft zuschreibt, ist festzustellen, dass er eine «pragmatische Lösung» anstrebte und sehr klare Vorstellungen davon hatte, unter welchen Bedingungen ein abgekürztes Verfahren hätte durchgeführt werden können. Wie die damals verfahrensleitende Staatsanwältin der Verteidigung bereits mit aktenkundiger E-Mail vom 3. September 2025 mitteilte, kann ein abgekürztes Verfahren indes nur dann durchgeführt werden, wenn der wesentliche Sachverhalt eingestanden ist. Letzteres ist gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO gar eine der Vorausset- zungen, unter denen die beschuldigte Person der Staatsanwaltschaft die Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens beantragen kann. Darüber, ob ein abgekürz- tes Verfahren durchgeführt werden kann, entscheidet die für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortliche Staatsanwaltschaft endgültig (Art. 358 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO). Wie den amtlichen Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer mit dem im Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 detailliert umschriebenen und von der damaligen Verfahrensleitung mit E-Mail

23 vom 5. September 2025 noch einmal zusammengefassten Sachverhalt nicht einver- standen, worauf die Verteidigung mit Schreiben vom 18. September 2025 mitteilte, dass ein abgekürztes Verfahren nicht als gangbar erachtet werde (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 2 > «Haft A.________» > «Haftantrag + Verlängerung» > «An- trag Haftverlängerung 15.04.25»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»). Inwiefern der Beschwerdeführer zwecks Durch- führung des abgekürzten Verfahrens, «unbelegbare und unrealistische» Ein- und Zu- geständnisse hätte machen müssen, damit dem abgekürzten Verfahren Erfolg be- schieden gewesen wäre (Rz. 85 der Beschwerde), kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der verfahrensleitende Staats- anwalt dem Beschwerdeführer im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 28. Januar 2026 erklärte, dass ein abgekürztes Verfahren grundsätzlich ein Geständnis voraussetze und sich der Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass «sie» zu einem abgekürzten Verfahren bereit seien, sofern ein solches mit der Hilfe seiner Anwälte möglich wäre. «Sie» seien bereit, die vom verfahrensleitenden Staatsanwalt erwähnten Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren zu erfüllen. Zufolge der Intervention der Verteidigung wurde das Gespräch über ein abgekürztes Verfahren nicht weitergeführt (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 6: staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026, S. 4 Z. 97- 108). Dass die Staatsanwaltschaft nicht daran interessiert sein soll, das Verfahren zügig voranzutreiben, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden. 6.3.6 Was die Bemerkung anbelangt, wonach keine Verfahrenshandlungen von Staatsan- wältin W.________ stellvertretend für den aktuell verfahrensleitenden Staatsanwalt aktenkundig seien (Rz. 34 der Beschwerde), muss sich die Verteidigung entgegen- halten lassen, dass Staatsanwältin W.________ nicht nur den von ihr erwähnten Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 i.V. (E. 5.26 hiervor), sondern auch das Schreiben an sie vom 17. Oktober 2025 betreffend Abholung weiterer Aktenord- ner unterzeichnet hat (E. 5.25 hiervor). Zudem wies Staatsanwältin W.________ das (erneute) Gesuch vom 10. Oktober 2025 um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für Rechtsanwalt M.________ für Besuche im Regionalgefängnis Bern mit Verfü- gung vom 20. Oktober 2025 ab (E. 5.28 hiervor). Wie in der Beschwerde erwähnt, stellte Staatsanwältin W.________ in Vertretung des aktuell verfahrensleitenden Staatsanwalts am 15. Oktober 2025 eine Gerichtsstandsanfrage (E. 5.27 hiervor). Mit Schreiben vom 24. und 27. Oktober 2025 klärte sie sodann bei rund 20 geschä- digten Personen ab, ob sie sich als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer konstituieren wollen (E. 5.29 hiervor; vgl. auch E. 6.3.2 hiervor). 6.3.7 Nach dem Gesagten ist im Zeitraum vom 24. Mai 2025 bis zum 24. November 2025 nach wie vor keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. 6.4 Zeitraum vom 24. November 2025 bis heute: 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, ihm sei erst drei Wochen nach seinem Schreiben vom 13. November 2025 und nachdem die Verteidigung am 24. November 2025 nachgefasst habe, mitgeteilt worden, dass seinem Antrag auf ein Treffen zwecks persönlichen Austauschs nicht entsprochen werden könne (Rz. 38 der Beschwerde; E. 5.31 hiervor). Auch insoweit ist keine relevante Verfahrensverzögerung erkenn- bar. Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Antwort der Staatsanwaltschaft vom

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3. Dezember 2025 nachvollziehbar hervorgeht, aus welchen Gründen ein persönli- cher Austausch – und damit auch die Beantwortung des erwähnten Schreibens – nicht priorisiert wurde. Wie der verfahrensleitende Staatsanwalt mitteilte, sind Treffen für einen persönlichen Austausch weder üblich noch in der Schweizerischen Straf- prozessordnung vorgesehen. Kommt hinzu, dass das im August 2025 initiierte ab- gekürzte Verfahren auf Wunsch des Beschwerdeführers am 19. September 2025 ab- gebrochen wurde und aus dem Schreiben der Verteidigung vom 13. November 2025 nicht hervorgeht, dass sich an der Haltung des Beschwerdeführer zu den Tatvorwür- fen grundlegend etwas verändert hätte. Mit der Staatsanwaltschaft steht es dem Be- schwerdeführer zudem offen, über seine Verteidiger Unterlagen oder Beweismittel in das Verfahren einbringen. Schliesslich führte der verfahrensleitende Staatsanwalt auch aus, dass er darum bemüht sei, das Verfahren voranzutreiben, er sich mit den polizeilichen Sachbearbeitern im Austausch über die bisherigen Ermittlungsergeb- nisse und den Stand der Arbeiten befinde, die Auswertung von Daten und internati- onale Rechtshilfehandlungen im Gange seien und eine baldmögliche Einvernahme des Beschwerdeführers zwecks Konfrontation mit den bisherigen Untersuchungser- gebnissen priorisiert werde (vgl. Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA D.________»). 6.4.2 Was den Hinweis der Verteidigung anbelangt, wonach mit Schreiben vom 27. Januar 2026 zwecks Beschleunigung des Verfahrens darauf verzichtet worden sei, die Wie- derholung einzelner Beweismassnahmen zu beantragen, man sich aber vorbehalte, einzelne Untersuchungshandlungen als gesetzeswidrig und deren Ergebnisse als unverwertbar geltend zu machen (vgl. E. 5.35 hiervor Rz. 31 der Beschwerde), ist daran zu erinnern, dass allfällige unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorge- nommene Amtshandlungen – sofern nicht ausnahmsweise ein besonders schwer- wiegender Fall vorliegt – nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind. Die Wiederho- lung muss innert fünf Tagen, nachdem die Partei, die sich darauf beruft, vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat, verlangt werden (Art. 60 Abs. 1 StPO; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 60 StPO). 6.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass erst nach einer siebenmonati- gen Pause am 28. Januar 2026 wieder eine Einvernahme stattgefunden habe und er der Staatsanwaltschaft somit – abstrakt betrachtet – während einer ganzen Unter- suchungshaft zur Verfügung gestanden habe, ohne sich zu den Ermittlungsergeb- nissen äussern zu können bzw. damit konfrontiert worden zu sein (Rz. 81 der Be- schwerde), ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. Zwar mag es zutreffen, dass die letzte delegierte Einvernahme am 24. Juni 2025 stattgefunden hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Zwischen- zeit untätig geblieben sind oder die Untersuchung nicht zureichend vorangetrieben worden wäre. Zur Begründung kann vor ab auf die Erwägungen 6.3.5, 6.3.6 und 6.4.1 verwiesen werden. Kommt hinzu, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nachvollziehbar ausführt, dass polizeiseitig wei- tere Ermittlungsmassnahmen – vorwiegend in Form von Datenauswertungen, -ana- lysen und Aufbereitung der Ergebnisse – durchgeführt wurden, woraus zunächst der (ohne Beilagen) 104 Seiten umfassende Berichtsrapport vom 28. November 2025

25 resultierte (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 4, Faszikel 4: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. November 2025). 6.4.4 Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, der Berichtsrapport vom

28. November 2025 enthalte keine konkreten ihn belastenden Tatsachen oder Aus- führungen, was nach sechs Jahren Untersuchung zu erwarten wäre (Rz. 82 der Be- schwerde), gilt es zu berücksichtigen, dass der erwähnte Rapport primär Erkennt- nisse und Schlussfolgerungen zu den Standorten der betrügerischen Call-Center und den identifizierten Mitgliedern der Organised Crime Group, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt, enthält. Inwiefern die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall gezielter bzw. weniger breit hätte ermitteln sollen, erhellt nicht und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht dargelegt. Dass die Staatsanwaltschaft nicht mehr alle im Berichtsrapport genannten noch möglichen Untersuchungsmassnahmen umsetzt, zeigt denn auch, dass sie den Abschluss des Verfahrens anstrebt (dazu sogleich E. 6.4.10). Was die gerügten, im Berichtsrapport vom 28. November 2025 fehlenden Ausführungen zu den geschädigten Personen, deren Verknüpfung zum Beschwer- deführer und zur Deliktsumme anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die Kantons- polizei Bern in Ergänzung zum Berichtsrapport vom 28. November 2025 einen Schlussbericht verfasste, der auf die einzelnen Tathandlungen eingeht, die dem Be- schuldigten zur Last gelegt werden, und die Geschädigten und die jeweiligen Be- weise im Einzelnen auflistet. Dass ein Schlussbericht in Arbeit war, wurde dem Be- schwerdeführer im Anschluss an die staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

28. Januar 2026 mitgeteilt (E. 5.34 hiervor bzw. Akten BA 24 464 / W 19 757, Ord- ner 71 > «Verfügungen»; Ordner 73, Faszikel 14 > «Verteidigung A.________» > «RA B.________»: Schreiben der Staatsanwaltschaft an Rechtsanwalt B.________ vom 9. Februar 2026). Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe ihm trotz entsprechender Anfrage nicht mitgeteilt, wann mit dem Schlussbericht gerechnet werden könne, ist daran zu erinnern, dass kein gesetzlicher Anspruch auf umgehende Beantwortung sämtlicher Eingaben der Verteidigung besteht. Kommt hinzu, dass der in Frage stehende Bericht kurzum fertiggestellt wurde und am

10. April 2026 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (E. 5.42 hiervor). Eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 6.4.5 Wie bereits hinsichtlich der vorangegangen Einvernahmen (vgl. E. 6.3.3 hiervor) macht der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Einvernahme vom

28. Januar 2026 geltend, ihm sei nie ein konkreter Tatvorwurf gemacht worden und es seien ihm keine Fragen gestellt worden, die ihm eine vertiefte Auseinanderset- zung mit den Vorwürfen erlaubt hätten, obschon er bereits mit Schreiben vom

10. April 2025 einen Antrag auf präzise Bekanntgabe des Tatverdachts gestellt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zur Begründung kann vorab auf E. 6.3.4 hiervor verwiesen werden. Wie bereits anhand der in der Beschwerde aufgeführten Bei- spiele deutlich wird, wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2026 wesentliche, aus dem umfassenden Berichtsrapport vom 28. November 2025 resultierende Erkenntnisse vorgehalten (Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 6: staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026, Vorhalte als solche gekennzeichnet). Dass keine komplett neuen Themen angesprochen wurden, liegt auf der Hand, ging es doch darum, ihm die bislang erlangten Erkenntnisse gebündelt vorzuhalten.

26 Schon allein die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele zeigen, dass in der Zeit zwischen der delegierten Einvernahme vom 27. März 2025 und der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2026 zusätzliche Erkenntnisse, so bei- spielweise betreffend den mutmasslich als betrügerischen Broker agierenden AD.________, erlangt wurden (vgl. dazu Rz. 75-76 der Beschwerde). Dem Argument der Verteidigung, wonach es nicht zielführend sei, wenn sich der Beschwerdeführer zu Namen von Personen äussern solle, kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt (E. 6.3.4), erklärte die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025 nachvollziehbar, dass Ermittlungen im Bereich des Online-Anlagebetrugs, ins- besondere wenn sie sich gegen Personen höherer Stufe richteten, mit Strukturer- mittlungen gegen kriminelle Organisationen oder gegen die Führungsebene im Betäubungsmittelhandel vergleichbar sind. Entsprechend sind Informationen dazu, mit welchen Personen der Beschwerdeführer verkehrt hat oder bekannt ist, von er- heblicher Bedeutung – egal ob es sich dabei um Mitbeschuldigte handelt oder nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Fragen, die darauf abzielten, ob der Beschwerdeführer Personenschutz hatte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der blosse Umstand, dass die im Rahmen der Einvernahme vom 28. Januar 2026 erwähnten Unternehmen «AE.________» und «AF.________» der Verteidigung zufolge einen Stand an einer nicht näher benannten Messe in London gehabt haben sollen, nicht ausschliesst, dass damit betrügerische Ziele verfolgt wurden (vgl. dazu Rz. 77-79 der Be- schwerde). 6.4.6 Soweit der Beschwerdeführer moniert, der verfahrensleitende Staatanwalt habe ihm ohne Nennung von Gründen mitgeteilt, dass – wenn keine weiteren Umstände ein- träten, welche zusätzliche Verfahrenshandlungen zur Folge hätten – eine Anklage- erhebung in der zweiten Hälfte des Jahres 2026 möglich sein sollte und eine Haupt- verhandlung erst im Jahr 2027 stattfinden werde, es sich dabei klar erkenntlich ge- macht bloss um Erfahrungswerte handelt. Der genannte Zeithorizont erweist sich im Übrigen auch nicht als unrealistisch, weil der Schlussbericht zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend war, vor der Anklageerhebung (oder Einstellung) noch eine Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO durchzuführen sein wird, die Parteien im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO Beweisanträge stellen können und eine allfällige Anklageschrift (oder Einstellungsverfügung) danach noch einmal überarbeitet werden muss (vgl. dazu auch Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 3, Faszikel 2 > «Antrag Haftverlängerung 14.04.26»: S. 4 des Haftverlängerungsan- trags vom 14. April 2026). Dass sich der Abschluss des Vorverfahrens verzögern könnte, wenn zusätzliche Untersuchungshandlungen nötig werden, liegt im Übrigen auf der Hand. 6.4.7 Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe auf sein Schreiben vom 20. Februar 2026, mit dem er beantragte, das Verfahren sei bis am

16. März 2026 einzustellen oder es sei bis dahin Anklage zu erheben, bis zum Zeit- punkt der Beschwerdeeinreichung nicht reagiert (Rz. 2 der Beschwerde), muss er sich einmal mehr entgegenhalten lassen, dass kein Anspruch auf umgehende Be- antwortung sämtlicher Eingaben der Verteidigung besteht. Sodann ist daran zu erin- nern, dass die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft obliegt (Art. 61 Bst. a StPO). Der Abschluss des Verfahrens er- folgt, sobald die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet, sie

27 also die Auffassung vertritt, dass das vorliegende Beweismaterial ausreicht, um über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu bestimmen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Beim Entscheid, ob sie einstellt oder Anklage erhebt, ist sie nicht an Anträge der Parteien oder von ihnen gesetzte Fristen gebunden. Wird seitens der Parteien die Auffassung vertreten, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, kann – wie vor- liegend – Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Stellt die Beschwerdekammer eine Rechtsverzögerung fest, kann sie der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht formell die Anklage- erhebung oder die Einstellung des Verfahrens angekündigt hat (vgl. dazu auch die Rüge in Rz. 83 der Beschwerde), stellt im vorliegenden Fall offensichtlich keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots dar. 6.4.8 Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, wonach bislang weder die seit Anbeginn der Untersuchung bekannte Geschädigte AG.________ noch die anderen 30-40 am Strafverfahren teilnehmenden Privatklägerinnen und Privatkläger einver- nommen worden seien (Rz. 57 bis 62 der Beschwerde), ist zunächst erneut in Erin- nerung zu rufen, dass die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhe- bung bei der Staatsanwaltschaft liegt (Art. 61 Bst. a StPO). Dem Untersuchungs- grundsatz folgend, klärt sie von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Belastende und entlastende Umstände werden mit derselben Sorgfalt erhoben (Art. 6 Abs. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegt es mithin im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob und wenn ja, welche Einvernahmen durchge- führt oder Berichte gemäss Art. 145 StPO eingeholt werden. Dass der Staatsanwalt- schaft ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden wäre, ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird begründet, weshalb sich Ein- vernahmen der Privatklägerinnen und Privatkläger bzw. «einer repräsentativen Aus- wahl der Geschädigten» nicht nur zur Eruierung des angeblichen Vorgehens der Täterschaft, sondern auch zur Feststellung der angeblichen Deliktsumme aufdrän- gen sollen. Ob AG.________ oder die anderen Geschädigten die Stimmen der Täter- schaft erkennen würden, ist sodann höchst fraglich. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer vorbringt, er habe mangels parteiöffentlicher Befragung der 30-40 Privatklägerin- nen und Privatkläger gar nie die Möglichkeit zum Stellen von schriftlichen Ergän- zungsfragen gehabt, ist weder bekannt noch wird geltend gemacht, dass er der Staatsanwaltschaft je einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte oder schrift- liche Fragen hätte zukommen lassen. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzu- halten, dass sowohl das Teilnahme- als auch das Konfrontationsrecht immer noch durch das urteilende Sachgericht gewährt werden kann (vgl. Art. 343 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.1 und 1.6.7.2; SEL- MAN/RIKLIN, in: OFK - Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl. 2026, Rz. 6 zu Art. 343 StPO). Dass sich die Staatsanwaltschaft bislang nicht dazu entschieden hat, die geschä-

28 digte Personen parteiöffentlich zu befragen, ist unter dem Gesichtspunkt des Be- schleunigungsgebots nicht zu beanstanden. 6.4.9 Hinsichtlich der am 25., 26., und 28. August 2025 rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen dreier ukrainischer Personen bringt der Beschwerdeführer vor, die Be- hauptung des verfahrensleitenden Staatsanwalts in der Verfügung vom 22. Januar 2026 (E. 5.34 hiervor), wonach die Einvernahmen parteiöffentlich stattgefunden hät- ten, sei aktenwidrig und bewusst falsch (Rz. 45-46 und 90-92). Dabei gilt es zu be- achten, dass Art. 148 Abs. 1 StPO vorsieht, dass dem Teilnahmerecht der Parteien bei rechtshilfeweisen Beweiserhebungen im Ausland Genüge getan ist, wenn diese zuhanden der ersuchten Behörde Fragen formulieren können (Bst. a), sie nach Ein- gang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (Bst. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (Bst. c). Im vorliegenden Fall hatte die Verteidigung mit Schreiben vom 10. Juni 2025 Gelegenheit zum Stellen von Er- gänzungsfragen erhalten und mit Schreiben vom 23. Juni 2025 für den damaligen Zeitpunkt darauf verzichtet. Soweit sie darum ersuchte hatte, über Ort und Zeit der rechtshilfeweisen Befragung informiert zu werden, um daran teilnehmen zu können, ist dies im Rechtshilfeverfahren nicht vorgesehen. Der Umstand, dass dieser Antrag unbeantwortet blieb (Rz. 46 und 47 der Beschwerde), stellt keine Rechtsverzögerung dar. Eine Rechtsverweigerung braucht mangels entsprechender Rüge nicht weiter geprüft zu werden. Am 18. Dezember 2025 erhielt die Verteidigung Einsicht in die Befragungsprotokolle. Dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen gab, schadet vorliegend nicht, da die Verteidigung auch nach Kenntnisnahme vom Protokoll keine materiellen Ergänzungsfragen stellte und lediglich beanstandete, die Identität der Zeugen sei nicht wirklich überprüft wor- den, was es nachzuholen gelte (E. 5.24 hiervor). Demgegenüber führte die Staats- anwaltschaft in der Verfügung vom 22. Januar 2026 nachvollziehbar aus, weshalb sie es als ausreichend erachtet, dass die Identität der Zeugen «bescheinigt» wurde und sie auf eine (nochmalige) rechtshilfeweise Identifikation verzichtet. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist im Verzicht auf eine (erneute) rechtshilfeweise durchzuführende Identifikation offensichtlich kein Versuch zu erblicken, das Verfah- ren durch einen «Disput über eine erneute Befragung» zu verzögern. Sofern der Be- schwerdeführer den Beweiswert der rechtshilfeweisen Befragungen ernsthaft in Frage stehen will, kann er entsprechende Rügen auch noch vor dem Sachgericht vorbringen bzw. entsprechende Anträge stellen. Das Risiko einer allfälligen Unver- wertbarkeit liegt bei der Staatsanwaltschaft. Eine Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO oder eine unnötige Verzögerung des Verfahrens ist nicht erkennbar. 6.4.10 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Rechtshilfeersuchen vom 30. De- zember 2025 an Griechenland um Übersendung der bei ihm sichergestellten Mobil- telefone bereits früher hätte erfolgen müssen (Rz. 95 und 96 der Beschwerde), ist dies nachvollziehbar, begründet indessen keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots. Vorliegend konnten dem Beschwerdeführer zudem namentlich von Funden auf dem Handy seiner Ehefrau bereits diverse Vorhalte gemacht werden (vgl. dazu beispielhaft Akten BA 24 464 / W 19 757, Ordner 5, Faszikel 5 > «Einvernahmen A.________», Protokoll der delegierten Einvernahme vom 8. April 2025, Z. 80 ff., 145 ff., 331 ff., 412 ff., 493 ff., 536 ff., 692 ff., 997 ff. 1298 ff. und 1329 ff. [Vorhalte]).

29 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nachvollziehbar ausführt, dass die Anklageerhe- bung geplant sei und die Anklageschrift durch eine allfällige Auswertung der Mobil- telefone nicht verzögert werde, da die Anklageschrift unabhängig vom Eintreffen und von der Auswertung der Telefone bearbeitet werde. Mithin liegt derzeit auch insoweit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 6.4.11 In Rz. 10-11 und Rz. 98-102 der Beschwerde bezieht sich die Verteidigung auf den E-Mail-Verkehr betreffend Aktenpaginierung (E. 5.37) und moniert die Aktenführung der Staatsanwaltschaft. Insbesondere wird vorgebracht, es gehe nicht an, dass sich die Staatsanwaltschaft erst zum Schluss der Untersuchung darüber Gedanken ma- che, wie das Aktendossier systematisch und sinnvoll aufgebaut werde; auch Art. 100 Abs. 2 StPO sehe vor, dass dies fortlaufend geschehen müsse. Dass auch die Ak- tenführung gemäss StPO verschleppt werde, passe zur Verfahrensführung. Weshalb die Verteidigung diese Schlüsse zieht, erhellt nicht. Soweit sie die Gründe für ihre Beanstandungen aus der E-Mail vom 11. März 2026 herauslesen will, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass der verfahrensleitenden Staatsanwalt Rechtsanwältin Y.________ lediglich mitteilte, dass die bisherigen Akten noch nicht paginiert worden seien, da sich der Aktenumfang laufend erweitere und eine systematische Aktenord- nung vorgenommen werde, um diese dann im Anklagestadium laufend zu paginie- ren. Dass die Akten nicht systematisch und fortlaufend geführt wurden, liest sich dar- aus nicht. Entsprechendes ist für die Beschwerdeammer auch nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten den Weisungen der Ge- neralstaatsanwaltschaft entsprechend in Faszikeln geordnet, die Ordner systema- tisch beschriftet und ein detailliertes Aktenverzeichnis erstellt. Die fortlaufende Pagi- nierung der amtlichen Akten hat spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO zu erfolgen (siehe dazu die Weisung der Generalstaatsan- waltschaft zur Aktenführung und Aktenordnung vom 17. Dezember 2010 [zuletzt re- vidiert am 20. November 2025]). Soweit der Hinweis, wonach sich ein Grossteil der Akten noch beim Obergericht des Kantons Bern befänden, in Frage gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren BK 25 510 zu jenem Zeitpunkt noch hängig war und ein Teil der Akten benötigt wurde. Weiter ist präzisierend fest- zuhalten, dass sich ein Teil der Akten bei den Sachbearbeitern der Kantonspolizei Bern zwecks Fertigstellung des Schlussberichts befunden hat (vgl. dazu die akten- kundige E-Mail des verfahrensleitenden Staatsanwalts an die Mitarbeiterin der Straf- kanzlei des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026). Im Übrigen macht die Verteidigung nicht geltend, sie sei aufgrund der Aktenführung nicht in der Lage gewesen, die Rechte des Beschwerdeführers angemessen wahrzunehmen. Die Ak- tenführung ist mithin nicht zu beanstanden. 6.5 Nach dem Gesagten liegt weder hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte noch insgesamt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Ebenso wenig ist er- kennbar, dass das Verfahren mit Blick auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht genügend vorangetrieben würde. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

30 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4’500.00 (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]; Be- sonders umfangreiches und zeitraubendes Geschäft, zumal praktisch über die ganze Verfahrensdauer hinweg eine Verletzung des Beschleunigungsgebots moniert wurde und entsprechend die gesamten Akten [75 Ordner] konsultiert werden muss- ten), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterlie- gens hat der privat verteidigte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschä- digung.

31 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschrei- ben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt V.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.